Durchführungsverordnung (EU) 2024/2393 der Kommission vom 9. September 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Natrium-Bisulfat und zur Zulassung neuer Verwendungen dieses Stoffes als Zusatzstoff in Futtermitteln für bestimmte Tierarten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung des im Anhang genannten Stoffes, der für die Verwendung in Futtermitteln für alle Tierarten, ausgenommen Wassertiere, in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe“ sowie für die Verwendung in Futtermitteln für alle Landtierarten, ausgenommen Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere, in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren“ sowie in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere, ausgenommen Wassertiere, zugelassen.
Article 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1416 wird aufgehoben.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions