Durchführungsverordnung (EU) 2024/2399 der Kommission vom 12. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1352/2013 der Kommission zur Festlegung der in der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden vorgesehenen Formblätter
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen (Antrag), sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge müssen die Informationen enthalten, die in den Formblättern in den Anhängen I und II angegeben sind.
2 Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen den Antrag bzw. die Änderungs- oder Verlängerungsanträge unter Berücksichtigung der Anleitung in Anhang III aus.
3 Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 stellen Antragsteller oder ihre Vertreter den Antrag sowie Änderungs- oder Verlängerungsanträge bei der zuständigen Zolldienststelle im Wege der elektronischen Datenverarbeitung über das Portal zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IP Enforcement Portal, IPEP) des COPIS oder über ein nationales Unternehmerportal, wenn ein solches Portal im Mitgliedstaat der Einreichung des Antrags zur Verfügung steht.
4 In den Mitgliedstaaten, in denen sowohl das IPEP des COPIS als auch ein nationales Unternehmerportal zur Verfügung stehen, können die Antragsteller oder ihre Vertreter zwischen den beiden Unternehmerportalen wählen. Haben sie einen Antrag über ein nationales Unternehmerportal eingereicht, so müssen sie diesen Antrag betreffende Änderungs- oder Verlängerungsanträge über dasselbe nationale Portal stellen. Haben sie einen Antrag über das IPEP des COPIS eingereicht, so müssen sie diesen Antrag betreffende Änderungs- oder Verlängerungsanträge auch über das IPEP des COPIS stellen.
Article 2
1 Die Kommission, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen einander mit, wenn das COPIS, das IPEP des COPIS oder eines der nationalen Unternehmerportale aufgrund eines vorübergehenden Ausfalls nicht zur Verfügung stehen.
2 Bei einem vorübergehenden Ausfall des COPIS oder eines der in Absatz 1 genannten Unternehmerportale, der länger als 24 Stunden dauert, können die Formblätter in den Anhängen I und II leserlich auf Papier ausgefüllt werden und mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.
3 Die Annahme von Papierformblättern unterliegt der Zustimmung durch die zuständige Zollbehörde.
4 Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen die Formblätter in den Anhängen I und II im Einklang mit der Anleitung in Anhang III auf Papier aus.
5 Die Antragsteller oder ihre Vertreter füllen die Formblätter auf Papier mit Tinte und in Blockschrift aus.
6 Die auf Papier ausgefüllten Formblätter dürfen weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen enthalten und sind in zweifacher Ausfertigung auszufüllen.
7 Die Antragsteller oder ihre Vertreter stellen die in ihren nach Absatz 2 eingereichten Anträgen oder Änderungs- oder Verlängerungsanträgen enthaltenen Informationen innerhalb von 7 Werktagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, ins entsprechende Unternehmerportal ein.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions