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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2415 der Kommission vom 12. September 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32024R2415
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-12
In force since
2024-09-14
End of validity
2029-09-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester eingeführt, die ausschließlich auf Seitenketten mit einer Länge von zwei oder drei Kohlenstoffatomen (einschließlich chlorierter Alkylketten) und einem Phosphorgehalt von mindestens 9 GHT und einer Viskosität zwischen 1 und 100 mPa.s (bei 20-25 °C) basieren, die unter die CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service) 13674-84-5, 1244733-77-4 und 78-40-0 eingeordnet und derzeit unter den KN-Code ex29199000 (TARIC-Codes 2919900050 und 2919900065) und den KN-Code ex38249992 (TARIC-Code 3824999238) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeAnhui RunYue Technology Co., Ltd.53,189ALNantong Jiangshan Agrochemical & Chemicals Limited Liability Co.68,489AMShandong Yarong Chemical Co., Ltd.63,089ANAndere nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen, die im Anhang aufgeführt sind61,3Alle übrigen Unternehmen68,48999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmter Alkylphosphatester von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1064 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Alkylphosphatester mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt.

Article 3

Der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnte Anhang kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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