Durchführungsverordnung (EU) 2024/2461 der Kommission vom 17. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1618 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Überwachung der Einfuhren von nicht gesinterten Wolframcarbiden, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
„(1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wolframcarbid, Mischwolframcarbid und mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 28499030 und ex38243000 (TARIC-Code 3824300010) eingereiht werden.“
„(4 Die TARIC-Struktur für nicht gesinterte Wolframcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt, erhält folgende Fassung: - - Wolframcarbide 3824300010 - - - in Form unregelmäßiger, nicht frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver vermischt 3824300020 - - - pressfertiges Pulver in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden und einem organischen Bindemittel vermischt 3824300030 - - - andere, in Form sphärischer oder körniger, gleichmäßiger und frei fließender Partikel, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt 3824300040 - - - andere, mit metallischem Pulver und/oder anderen Carbiden vermischt 3824300090 - - andere
5 Die Fließfähigkeit oder fehlende Fließfähigkeit von nicht gesinterten, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischten Wolframcarbiden, die derzeit unter den Codes 3824300010, 3824300020 und 3824300030 eingereiht werden, kann mithilfe eines kalibrierten Trichters gemessen und ermittelt werden, zum Beispiel mit einem HALL-Durchflussmesser nach ISO 4490.“
Article 2
1 Die Einfuhren unter den in Artikel 1 genannten TARIC-Codes außer unter dem Code 3824300090 oder unter entsprechenden künftigen Codes mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 der Überwachung, damit die Kommission die statistische Entwicklung der Einfuhren nicht gesinterter, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischter Wolframcarbide verfolgen kann.
2 Die mit Absatz 1 eingeführten Überwachungsmaßnahmen sind einzustellen, wenn die Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid, von Mischwolframcarbid und von mit metallischem Pulver vermischtem Wolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China aufgehoben werden oder auslaufen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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