Durchführungsverordnung (EU) 2024/2463 der Kommission vom 12. September 2024 zur Festlegung von Untersuchungsmethoden für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durch die Lebensmittelunternehmer
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Article 1
1 Bei der Analyse von Proben, die bei amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 entnommen wurden, verwenden die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten amtlichen Laboratorien die analytischen Referenzmethoden gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005.
2 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden benannten amtlichen Laboratorien die Verwendung alternativer Untersuchungsmethoden, einschließlich eigener Verfahren, gestatten, sofern diese alternativen Untersuchungsmethoden anhand der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 genannten analytischen Referenzmethoden gemäß dem Protokoll in der Norm EN ISO 16140-2 validiert sind, und zwar entweder für die Lebensmittelkategorie gemäß dem einschlägigen mikrobiologischen Kriterium in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 oder für ein breites Spektrum von Lebensmitteln gemäß der Norm EN ISO 16140-2. Ferner können die zuständigen Behörden benannten amtlichen Laboratorien die Verwendung alternativer Untersuchungsmethoden gestatten, wenn diese alternativen Untersuchungsmethoden im Einklang mit anderen international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert sind.
3 Handelt es sich bei den in Absatz 2 genannten alternativen Methoden um eigene Verfahren, so sind diese von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle zu zertifizieren. Die Zertifizierung umfasst eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Validierung der urheberrechtlich geschützten Methode bzw. einen Verweis darauf und eine Erklärung zum Qualitätsmanagement in Bezug auf den Herstellungsprozess bei der Methode. Aus der Zertifizierung geht hervor, dass die Produktionssicherung durch den Hersteller bewertet wurde, und sie wird mindestens alle 5 Jahre einer Neubewertung im Wege von Erneuerungsverfahren unterzogen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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