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Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates

CELEX
32024R2594
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-09-18
In force since
2024-10-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung werden a) Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt und die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik angenommenen Änderungen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung (im Folgenden „NEAFC-Regelung“) in Unionsrecht umgesetzt; b) Maßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten im Übereinkommensgebiet und in den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt; und c) einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) 2019/1241 geändert.

2 Diese Verordnung gilt ungeachtet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.

Article 2 Anwendungsbereich

Titel II dieser Verordnung gilt für: a) Fischereifahrzeuge der Union, die im Regelungsbereich der NEAFC tätig sind; b) Fischereifahrzeuge der Union mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; und c) Drittlandschiffe mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet in Gewässern und Häfen der Union, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „NEAFC“ ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik; 2. „Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ; 3. „Übereinkommensgebiet“ sind die Gebiete a) innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36o nördlicher Breite und zwischen 42o westlicher Länge und 51o östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme i) der Ostsee sowie des Kleinen und Großen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenøre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und ii) des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36. Breitenkreises nördlicher Breite und des Längenkreises 5o 36′ westlicher Länge; b) innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59o nördlicher Breite und zwischen 44o westlicher Länge und 42o westlicher Länge; 4. „Regelungsbereich“ sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien; 5. „Vertragsparteien“ sind die Vertragsparteien des Übereinkommens; 6. „gefährdete marine Ökosysteme“ (vulnerable marine ecosystems) oder „VME“ sind die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VME; 7. „regulierte Ressourcen“ sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind; 8. „VME-Indikatorarten“ sind die Arten, die gemäß Anhang II das Vorkommen von gefährdeten marinen Ökosystemen anzeigen; 9. „Grundfischerei“ ist der Einsatz von Fanggerät, bei dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es im Rahmen der normalen Fangeinsätze physisch auf den Meeresboden einwirkt; 10. „bestehende Grundfischereigebiete“ sind der Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei im Zeitraum zwischen 1987 und 2007 betrieben wurde, wie durch die in Anhang III aufgeführten Koordinaten bestimmt; 11. „Versuchsgrundfischerei“ ist jede kommerzielle Grundfischerei in Gebieten mit Fangbeschränkungen für die Grundfischerei oder — bei erheblichen Änderungen des Verhaltens und der Technik der Grundfischerei — innerhalb bestehender Grundfischereigebiete; 12. „Fischereitätigkeiten“ sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen sowie jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a. Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten; 13. „Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe; 14. „Treffen“ sind Fänge von VME-Indikatorarten in Mengen, die über den folgenden Grenzwerten liegen: a) bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme; und b) bei Langleinen: das Vorhandensein von VME-Indikatorarten an 10 Haken je Segment von 1000 Haken oder je Abschnitt von 1200 m Langleine, je nachdem, was kürzer ist; 15. „VMS“ (vessel monitoring system) ist ein Schiffsüberwachungssystem, das den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Daten über Position, Kurs und Geschwindigkeit des Fischereifahrzeugs liefert; 16. „Meldung“ sind die auf elektronischem Wege aufgezeichneten standardisierten Informationen über Fischereitätigkeiten; 17. „NEAFC-Sekretariat“ sind das Sekretariat der NEAFC und sonstige von der NEAFC gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens ernannte Mitarbeiter; 18. „erhebliche nachteilige Auswirkungen“ sind die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen; 19. „Fischereiressourcen“ sind Fische, Weichtiere und Krebstiere einschließlich ortsgebundener Arten, mit Ausnahme der — soweit sie von anderen internationalen Vereinbarungen erfasst werden — weit wandernden Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 aufgelistet sind, und anadromen Fischbestände; 20. „Mitteilung“ ist das standardisierte Format, in dem Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden; 21. „IMO-Nummer“ ist eine siebenstellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder einer anderen dazu befugten Agentur zum Zeitpunkt des Baus oder bei der erstmaligen Aufnahme eines Schiffs in das IMO-Schiffsregister an das Schiff vergeben wird; 22. „elektronisches Fischereilogbuch“ ist die elektronische Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an den Flaggenstaat ab der Anmeldung vor der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelt wird; 23. „Fischereiüberwachungszentrum“ oder „FÜZ“ ist ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats; 24. „Anmeldung“ ist eine Meldung über die Absicht, in Zukunft eine Tätigkeit auszuüben; 25. „Fangreise“ ist in Bezug auf Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, auf der Fischereitätigkeiten vom Zeitpunkt der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich ausgeübt werden; 26. „Erklärung“ ist eine Meldung einer Fischereitätigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Aufzeichnung und Übermittlung stattfindet oder stattgefunden hat; 27. „Umladung“ ist die direkte Übergabe einer beliebigen Menge von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befinden, an ein anderes; 28. „EFCA“ ist die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde; 29. „Hafen“ ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen benannt wurde; 30. „gemeinsamer Fangeinsatz“ ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden; 31. „elektronische Daten“ sind alle Dokumente, Meldungen, Mitteilungen und Formulare, die gemäß den Bestimmungen der NEAFC-Regelung elektronisch übermittelt und empfangen werden; 32. „für die Grundfischerei gesperrte Gebiete“ sind Gebiete, die zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme für die Grundfischerei im Regelungsbereich gemäß Anhang IV Nummer 8 gesperrt sind; 33. „Schiff einer Nichtvertragspartei“ ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt und weder die Flagge einer Vertragspartei noch die einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei der NEAFC führt oder ein Schiff, bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es gar keine Flagge führt; 34. „IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; 35. „Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ oder „CFR-Nummer“ ist die eindeutige Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern, und gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission .

Article 4 Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten marinen Ökosystemen

1 Außerhalb der in Anhang III aufgelisteten bestehenden Grundfischereigebiete ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten. Dieser Absatz gilt nicht für die Versuchsgrundfischerei gemäß Artikel 5.

2 In den in Anhang IV Nummer 8 aufgelisteten Gebieten ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten.

3 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Grundfischerei betreibt, quantifiziert die Fänge von VME-Indikatorarten. Überschreitet bei einem Fangeinsatz die Menge der VME-Indikatorarten den Grenzwert für ein Treffen, so muss der Kapitän folgendermaßen vorgehen: a) wenn das Treffen im Zusammenhang mit dem Einholen eines Schleppnetzes entdeckt wird, den Fischfang einstellen und ein Gebiet verlassen, das als zwei Seemeilen breites Band (Polygon) auf beiden Seiten der Strecke des Schleppnetzhols, bei dem ein Treffen stattgefunden hat, definiert ist; die Strecke ist definiert als die Verbindungslinie zwischen aufeinanderfolgenden VMS-Positionen, ergänzt durch die genauesten verfügbaren Positionsdaten, zwischen dem Anfang und dem Ende des Hols, erweitert an beiden Enden um zwei Seemeilen; b) wenn das Treffen im Zusammenhang mit anderem Grundfanggerät entdeckt wird, den Fischfang einstellen und sich mindestens zwei Seemeilen von der Position entfernen, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zu dem genauen Ort des Treffens aufweist.

4 Der Kapitän nutzt alle verfügbaren Informationsquellen und teilt dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Einzelheiten des Vorfalls einschließlich der Strecke oder der Position gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b mit.

5 Für die Richtigkeit der dem Flaggenmitgliedstaat übermittelten Angaben ist der Kapitän verantwortlich.

6 Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt die Einzelheiten des Vorfalls unverzüglich der Kommission, die diese Informationen an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.

7 Ermittelt die NEAFC nach Informationen über Treffen mit möglichen gefährdeten marinen Ökosystemen Gebiete, deren vorübergehende Schließung notwendig ist und teilt sie dies mit, so leisten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union diesen vorübergehende Schließungen Folge, bis das NEAFC-Sekretariat die Wiedereröffnung dieser Gebiete mitgeteilt hat.

Article 5 Versuchsgrundfischerei

1 Die Versuchsgrundfischerei unterliegt einer vorherigen Bewertung durch den Ständigen Lenkungs- und Wissenschaftsausschuss der NEAFC (PECMAS) und den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES).

2 Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen Daten und übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Informationen zur Bewertung von Anträgen auf Versuchsfischerei: a) einen Fangplan, in dem die Zielarten, die vorgeschlagenen Daten und Gebiete sowie die Art des zu verwendenden Grundfanggeräts aufgeführt sind; es sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu erwägen, die gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird; b) einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme, die während der Fischereitätigkeiten angetroffen werden können; c) einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten; d) ein System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen, das eine hinreichend detaillierte Bewertung der Tätigkeit ermöglicht; e) einen Plan für die Erhebung detaillierter Daten über die Verteilung der vorgesehenen Hols und Leinen, soweit praktikabel auf Einzelbasis; f) einen Datenerhebungsplan zur leichteren Identifizierung von gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Gebiet, in dem die Fischereitätigkeiten stattgefunden haben; g) Pläne für die Überwachung der Grundfischerei unter Einsatz von Technologien zur Überwachung von Fanggeräten, einschließlich Kameras, soweit dies praktikabel ist; h) Daten aus Programmen zur Kartierung des Meeresbodens, Echoloten und, soweit praktikabel, Fächerlotanlagen, sowie andere Daten, die für die vorläufige Bewertung des Risikos erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme relevant sind; und i) eine vorläufige Bewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Grundfischerei, unter anderem unter Berücksichtigung von Folgendem: i) einem Fangplan einschließlich der Art der durchgeführten oder beabsichtigten Fischerei, inklusive Schiffstyp und Fanggerät, Fanggebiete, Zielarten und mögliche Beifangarten, Ausmaß des Fischereiaufwands und Dauer der Fischerei; ii) den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den aktuellen Zustand der Fischereiressourcen und Basisinformationen zu Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in dem Fanggebiet, die hinsichtlich zukünftiger Veränderungen untersucht werden sollen; iii) Identifizierung, Beschreibung und Kartierung (geographische Lage und Größe) von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Fanggebiet; iv) Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Art, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen der vorgeschlagenen Fischerei auf gefährdete marine Ökosysteme im Fanggebiet; v) Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Prüfung zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten; vi) einer Risikobewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Fangeinsätze, um festzustellen, welche Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen sein werden; und vii) im Risikominderungsplan enthaltenen Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme sowie die Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Fangeinsätze.

3 Der Flaggenmitgliedstaat verfährt wie folgt: a) Er übermittelt den Antrag auf vorherige Bewertung der Versuchsgrundfischerei und die dazugehörigen Informationen mindestens sieben Monate vor dem vorgeschlagenen Beginn der Fischerei an die Kommission. b) Er stellt sicher, dass die an der Versuchsgrundfischerei teilnehmenden Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord haben, der i) jeden Hol auf das Vorhandensein von gefährdeten marinen Ökosystemen überwacht und Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene identifiziert; ii) auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von gefährdeten marinen Ökosystemen erfasst: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters; und iii) erforderlichenfalls repräsentative Proben des gesamten Fangs entnimmt und die Proben an das zuständige wissenschaftliche Gremium des Flaggenmitgliedstaats übermittelt. c) Er genehmigt den Beginn der Versuchsgrundfischerei erst nach der Billigung dieser Tätigkeiten durch die NEAFC; und d) er übermittelt eine Meldung über die Ergebnisse der Versuchsgrundfischerei, einschließlich der relevanten wissenschaftlichen Daten, an den ICES und die Kommission, die diese an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.

4 Die Kommission leitet den Antrag und die dazugehörigen Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.

5 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union a) beginnen mit der Versuchsgrundfischerei erst, nachdem die Tätigkeit von der NEAFC gebilligt und vom Flaggenmitgliedstaat genehmigt wurde; und b) haben während der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Article 6 Sonstige technische Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen im Regelungsbereich

Die technischen Maßnahmen und sonstigen Bestandserhaltungsmaßnahmen für den Regelungsbereich sind in Anhang IV Nummern 1 bis 7 aufgeführt.

Article 7 Benennung von Kontaktstellen

1 Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten und Daten nach den Artikeln 17, 22 und 23, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 1 sowie eine Kontaktstelle für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 28 und 29.

2 Die Benennung der Kontaktstellen umfasst gegebenenfalls die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und, wenn die NEAFC-Regelung die Nutzung einer Online-Anwendung auf der NEAFC-Website vorsieht, den Namen, die Organisation, die Funktion, die Rolle innerhalb der Organisation und die individuelle E-Mail-Adresse.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und alle nachfolgenden Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen spätestens 15 Tage vor dem Geltungsbeginn dieser Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen gemäß den Artikeln 28 und 29 rund um die Uhr zur Verfügung stehen.

Article 8 Kontrolle gemeldeter und zugelassener Fischereifahrzeuge der Union

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Schiffen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Einfahrt des Schiffs in den Regelungsbereich zu übermitteln.

2 Die in Absatz 1 genannten Angaben und alle diesbezüglichen Änderungen umfassen die einschlägigen Daten für die Mitteilung der Anmeldung, Genehmigung, Streichung, Beschränkung oder Aussetzung gemäß Anhang V.

3 Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.

4 Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Regelungsbereich des Übereinkommens keine Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie nicht als gemeldete Schiffe der NEAFC und — im Falle der Befischung regulierter Ressourcen — als zu dieser Befischung berechtigte Schiffe aufgeführt sind.

5 Ein Flaggenmitgliedstaat a) darf Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge nur dann Fischereitätigkeiten gestatten, wenn er in der Lage ist, seinen Verantwortlichkeiten als Flaggenstaat für diese Fischereifahrzeuge nachzukommen; b) muss sicherstellen, dass nur fangberechtigte Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge regulierte Ressourcen befischen; c) muss sicherstellen, dass gemeldete und zugelassene Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge die anzuwendenden Empfehlungen der NEAFC und diese Verordnung einhalten; und d) muss sich verpflichten, die Zahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge und ihren Fischereiaufwand entsprechend den Fangmöglichkeiten zu verwalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

6 Die folgenden Informationen zu den Listen der gemeldeten und zum Fischfang im Regelungsbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge können auf der NEAFC-Website öffentlich zugänglich gemacht werden: a) Schiffsname; b) IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung; c) Flaggenstaat; d) äußere Kennnummer (sofern verfügbar); e) internationales Rufzeichen; f) Schiffstyp (sofern verfügbar); g) Tonnage des Schiffs; h) Schiffslänge; i) Maschinenleistung des Schiffs; und j) genehmigte regulierte Ressourcen sowie Anfangs- und Enddatum der Genehmigung.

7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Forschungsschiffe der Union, die wissenschaftliche Forschung zu Fischereiressourcen im Regelungsbereich betreiben, nicht an Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich gebunden. Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Forschungsschiffe, die die im Rahmen von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich getätigten Fänge ganz oder teilweise vermarkten. Solche Forschungsschiffe müssen gemäß Absatz 1 gemeldet werden und die für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen.

Article 9 Schiffsanforderungen

1 Fischereifahrzeuge der Union sind gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen Fischereifahrzeuge der Union an Bord Dokumente mitführen, die von der zuständigen Bescheinigungsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, in dem sie registriert sind, ausgestellt sind und mindestens die folgenden Datenelemente enthalten: a) Schiffsname; b) der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist; c) sein internationales Rufzeichen; d) IMO-Nummer, wenn das Fischereifahrzeug der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegt, oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung; e) Name und Anschrift des Eigners und, soweit zutreffend, des Charterers; f) Schiffslänge; und g) Maschinenleistung in kW/PS.

3 Die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genannten Dokumente werden in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats überprüft.

Article 10 Kennzeichnung des Fanggeräts

1 Von Fischereifahrzeugen der Union im Regelungsbereich verwendetes Fanggerät ist gemäß den Artikeln 8 bis 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und gemäß allgemein anerkannten internationalen Normen, insbesondere dem Übereinkommen über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik von 1967, das am 1. Juni 1967 in London unterzeichnet wurde, zu kennzeichnen.

2 Es ist verboten, Fanggerät einzusetzen, das nicht gekennzeichnet ist, wenn eine Kennzeichnung erforderlich ist oder dessen Kennzeichnung nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. NEAFC-Fischereiinspektoren können Fanggerät mit nicht konformer Kennzeichnung sowie in diesem Fanggerät vorgefundene Fische entfernen und entsorgen.

Article 11 Abfälle von Fischereifahrzeugen und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

1 Den Kapitänen von Fischereifahrzeugen der Union ist es im Einklang mit Anlage V des MARPOL-Übereinkommens über Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Abfälle von Schiffen untersagt, Fanggerät absichtlich aufzugeben oder zurückzuwerfen und Abfälle von Schiffen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates im Meer zu entsorgen.

2 Der Kapitän ist für jedes absichtliche Aufgeben oder Zurückwerfen von Fanggerät und jedes Entsorgen von Schiffsabfällen gemäß Absatz 1 verantwortlich.

3 Kann das verloren gegangene Fanggerät nicht geborgen werden, teilen Fischereifahrzeuge der Union den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit: a) Rufzeichen des Schiffs; b) Menge des verloren gegangenen Fanggeräts; und c) ob das Schiff versucht hat, das Fanggerät zu bergen oder nicht.

4 Der Mitgliedstaat übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben sowie die Angaben gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich der Kommission, die sie an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.

5 Die Mitgliedstaaten veranlassen regelmäßig die Bergung von verloren gegangenem stationären Fanggerät von Schiffen unter ihrer Flagge. Wird Fanggerät geborgen, das nicht als verloren gemeldet wurde, kann der Mitgliedstaat oder die andere Vertragspartei, die das Fanggerät geborgen hat, die Kosten vom Kapitän des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat, zurückfordern.

Article 12 Kennzeichnung von Gefrierfisch

Der gesamte im Übereinkommensgebiet gefangene Fisch ist, sobald er eingefroren ist, mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird beim Verstauen auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält die Angabe des FAO-Alpha-3-Codes der Art, das Produktionsdatum in Ziffern, das Untergebiet und die Division des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in dem bzw. der der Fisch gefangen wurde, sowie den Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.

Article 13 Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands

1 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben, führen ein elektronisches Fischereilogbuch.

2 Die vom Kapitän übermittelten und im Fischereiüberwachungszentrum gespeicherten elektronischen Fischereilogbuchdaten gelten als amtliche Daten. Diese Daten und alle diesbezüglichen Änderungen werden dem NEAFC-Sekretariat vom Fischereiüberwachungszentrum unverzüglich mitgeteilt.

3 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Fischereitätigkeiten ausüben und ihre Fänge verarbeiten oder einfrieren, müssen darüber hinaus a) ihre Gesamtproduktion nach Arten und Produktart in ein Produktionslogbuch gemäß Anhang VI eintragen; und b) den gesamten verarbeiteten Fang in den Laderäumen so verstauen, dass der Lagerplatz jeder Art einem an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Stauplan zu entnehmen ist, der die folgenden Anforderungen erfüllt: i) die verarbeiteten Fänge sind derart zu lagern und zu kennzeichnen, dass dieselben Arten, Produktkategorien und Mengen bei Lagerung an verschiedenen Plätzen im Laderaum identifiziert werden können; ii) der Lagerort der Produkte und die Mengen der Produkte in den Laderäumen sowie die in Kilogramm angegebenen Mengen der an Bord befindlichen Produkte müssen aus dem Stauplan ersichtlich sein und der Stauplan muss täglich für den vorhergehenden Tag, der um 00.00 Uhr Weltzeit (UTC) beginnt und um 24.00 Uhr UTC endet, aktualisiert werden; und iii) die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung müssen den Anforderungen in Anhang VII entsprechen.

4 Fischereifahrzeuge der Union, die gefrorene Fänge von Fischereiressourcen an Bord haben, die im Übereinkommensbereich von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangen wurden, dürfen den Fisch von jedem Schiff in verschiedenen Bereichen des Laderaums verstauen, sofern der Fisch jedes Geberschiffs klar von den von anderen Fischereifahrzeugen gefangenen Fischen getrennt wird (z. B. durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u. Ä.). Die im Übereinkommensgebiet gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.

5 Die Aufzeichnungen im elektronischen Fischereilogbuch stehen den Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zur Verfügung.

6 Alle aufgezeichneten Datums- und Zeitelemente sind in UTC-Zeit anzugeben. Die Koordinaten sind unter Verwendung des WGS84-Koordinatenreferenzsystems in Dezimalgraden mit drei Dezimalstellen anzugeben.

7 Der Kapitän des Fischereifahrzeugs trägt dafür Sorge, dass die gemäß diesem Artikel aufgezeichneten Mengen genau mit den Mengen an Bord übereinstimmen.

Article 14 Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten

1 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union a) übermitteln die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs, die mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Daten umfassen, auf elektronischem Wege an ihr FÜZ, einschließlich aller Fänge, wenn das Schiff Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen ausübt; b) übermitteln frühestens zwölf Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich eine Anmeldung der Einfahrt, in der der Beginn der Fangreise sowie Angaben zu den vor Einfahrt in den Regelungsbereich an Bord behaltenen Fängen enthalten sind; c) übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Einfahrt in den Regelungsbereich vor der Einfahrt in den Regelungsbereich, um die Angaben zu den an Bord behaltenen Fängen, zu Datum, Uhrzeit sowie Position zum Zeitpunkt der Übermittlung zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Einfahrt und vor der Einfahrt in den Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist; d) tragen täglich alle Daten zu allen Fangeinsätzen im elektronischen Fischereilogbuch ein und übermitteln dem FÜZ mindestens täglich und spätestens um 23.59 Uhr UTC eine Fangmeldung. An Tagen, an denen keine Fangtätigkeiten durchgeführt oder keine Fänge getätigt wurden, wird eine Nullmeldung übermittelt. Daten für Fangeinsätze können pro Hol oder täglich gemeldet werden. Jede Übermittlung des elektronischen Fischereilogbuchs enthält Angaben zu den Fängen, die seit der letzten Meldung der Fänge im Regelungsbereich getätigt wurden; e) erfassen und übermitteln eine separate Meldung für jedes Fanggerät, wenn das Fischereifahrzeug am selben Tag mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt hat; f) tragen alle Fangtätigkeiten im Regelungsbereich in das elektronische Fischereilogbuch ein und übermitteln die Daten vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich oder nach Eingang einer Inspektionsmeldung im Regelungsbereich an das FÜZ; g) übermitteln dem FÜZ eine Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich frühestens acht Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Ausfahrt, einschließlich der an Bord befindlichen Gesamtmenge; und h) übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, um die Angaben zu den Fängen an Bord, zu Datum, Uhrzeit sowie Position bei der Ausfahrt zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Ausfahrt und vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Darüber hinaus trägt der Kapitän diese Fischereitätigkeiten im elektronischen Fischereilogbuch ein und leitet die Angaben an das FÜZ weiter, bevor er die Berichtigung zur Anmeldung der Ausfahrt übermittelt.

2 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen Folgendes nicht: a) eine Anmeldung der Einfahrt nach Einfahrt in den Regelungsbereich annullieren; b) eine Anmeldung der Ausfahrt nach Verlassen des Regelungsbereichs annullieren; c) eine Anmeldung mehr als einmal annullieren; d) eine neue Anmeldung außerhalb der in Absatz 1 Buchstaben b und g festgelegten Fristen übermitteln; und e) im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichnete Daten nach 12.00 Uhr UTC des Tages nach Abschluss der gemeldeten Fangtätigkeiten oder nach Verlassen des Regelungsbereichs berichtigen.

3 Das FÜZ kann Berichtigungen außerhalb der festgelegten Fristen gemäß Artikel 17 Absatz 7 akzeptieren.

4 Das FÜZ stellt sicher, dass a) die im elektronischen Fischereilogbuch gespeicherten Daten nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen berichtigt werden; und b) alle Berichtigungen und Annullierungen für Inspektionszwecke erfasst werden und sichtbar sind.

5 Die Informationen zu Fängen gemäß diesem Artikel sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.

Article 15 Meldung und Regulierung von Umladungen auf See

1 Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen auf See von im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen durchführen — unabhängig davon, in welchem Gebiet die Umladung auf See stattfindet — und die innerhalb des Regelungsbereichs Umladungen von Fischressourcen durchführen, die außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie müssen Umlademeldungen einschließlich der übernommenen und abgegebenen Mengen gemäß der Spezifikation und dem Format, die in Anhang VIII festgelegt sind, auf elektronischem Wege an das FÜZ übermitteln. Der Kapitän eines abgebenden Fischereifahrzeugs der Union übermittelt mindestens 24 Stunden vor Beginn der Umladung eine Umladungsanmeldung des Geberschiffs. Der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union übermittelt spätestens eine Stunde nach Ende der Umladung eine Umladungserklärung des Empfängerschiffs. Die Meldungen enthalten das Datum, die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Identifizierung der an der geplanten Umladung beteiligten Schiffe; b) mit der Umladung darf erst begonnen werden, wenn der Flaggen-Mitgliedstaat oder die Flaggen-Vertragspartei des Empfängerschiffs hierzu die Genehmigung erteilt hat und, im Falle von EU-Empfängerschiffen übermittelt der Flaggenmitgliedstaat die Umladegenehmigung unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA; und c) unbeschadet des Abschnitts 5 übermittelt der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union, das an einer Umladung auf See mit im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen oder an einer Umladung von außerhalb des Regelungsbereichs gefangenen Fischereiressourcen, die im Regelungsbereich stattfindet, beteiligt war, mindestens 24 Stunden vor Beginn jeder Anlandung eine Anlandehafen-Meldung in dem in Anhang VIII vorgegebenen Format, in der der an Bord befindliche Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, der Name des Hafens sowie Datum und Uhrzeit der Anlandung angegeben sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs erfolgen soll.

2 Eine Berichtigung der Geberschiff-Umladungsanmeldung ist verboten, aber die Meldung kann vor Beginn der Umladung annulliert werden. Wird eine Geberschiff-Umladungsanmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fristen.

3 Eine Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung ist verboten, aber die Meldung kann annulliert werden. Wird eine Anlandehafen-Anmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fristen.

4 Die Informationen in den Meldungen gemäß Absatz 1 sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.

5 Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen einer Nichtvertragspartei beteiligen, der nicht der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.

6 Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an Umladungen beteiligt sind, bei denen Mengen an Bord genommen werden, üben während derselben Fahrt keine anderen Fischereitätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze aus.

Article 16 Schiffsüberwachungssystem

1 Die Mitgliedstaaten a) richten gemäß Artikel 9 und 9a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein FÜZ ein, das Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren für den Fall eines Systemfehlers vorsieht, und betreiben dieses; b) führen ein VMS für ihre Fischereifahrzeuge ein, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben oder auszuüben planen; c) verlangen, dass ihre Fischereifahrzeuge, die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, mit einem autonomen System ausgestattet werden, das die automatische Übermittlung von Mitteilungen an das FÜZ ermöglicht, um die Position des Fischereifahrzeugs kontinuierlich orten zu können; d) stellen sicher, dass das autonome System es einem Fischereifahrzeug ermöglicht, über Satellit Meldungen an das FÜZ zu übermitteln, die die folgenden Angaben enthalten: i) das Schiffskennzeichen; ii) die zuletzt festgestellte Position des Schiffs (Längengrad, Breitengrad) mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %; iii) Datum und Uhrzeit der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs; und iv) Geschwindigkeit und Kurs zum Zeitpunkt der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs; e) übermitteln an das NEAFC-Sekretariat die Positionsmeldungen für Schiffe unter ihrer Flagge bei der Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich unmittelbar nach Erhalt sowie mindestens einmal pro Stunde, wenn sie im Regelungsbereich tätig sind; f) arbeiten mit der Kommission, der EFCA und dem NEAFC-Sekretariat bei der Unterhaltung einer Datenbank zur Abgrenzung des Regelungsbereichs zusammen, die für den direkten Import von Koordinaten in ein geografisches Informationssystem geeignet ist. Änderungen dieser Koordinaten werden dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich in computerlesbarer Form gemäß den in Anhang IX beschriebenen Verfahren, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mitgeteilt. Die Koordinaten lassen den Standpunkt der einzelnen Mitgliedstaaten zur Abgrenzung der Seegebiete unter ihrer Hoheit und Gerichtsbarkeit unberührt; g) stellen sicher, dass die Daten des VMS ihrer Fischereifahrzeuge in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang gespeichert werden; und h) gehen in Bezug auf die Grundfischerei im Regelungsbereich folgendermaßen vor: i) sie führen ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfischereigebiete und Fischerei innerhalb von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten überwacht und festgestellt werden können; und ii) sie stellen sicher, dass in ihrem VMS die Abgrenzungen von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten installiert und aktuell sind.

2 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen jederzeit voll einsatzfähig sind und dass die Informationen gemäß Absatz 1 an das FÜZ übermittelt werden. Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs ist die Anlage innerhalb eines Monats nach dem Defekt zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist es verboten, eine Fangreise mit einer defekten Satellitenortungsanlage zu beginnen. Fällt ein Gerät während einer länger als einen Monat dauernden Fangreise aus, so muss die Anlage repariert oder ersetzt werden, sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einfährt, und das Fischereifahrzeug darf eine Fangreise erst dann fortsetzen oder beginnen, nachdem die Satellitenortungsanlage repariert oder ersetzt wurde.

3 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer defekten VMS-Ortungsanlage übermittelt dem FÜZ mindestens alle vier Stunden Meldungen mit den in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Informationen in dem in Anhang X festgelegten Format.

Article 17 Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat

1 Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Meldesystem zur unverzüglichen Übermittlung der Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, in dem Folgendes umgesetzt ist: a) die XML-Schema-Definition für die „Fishing Activity Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-3, der mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Fishing Activities“ kompatibel ist, für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmeldungs-, Umladungs- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 14 und 15; b) die XML-Schemadefinition für die „Vessel Position Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-7, die mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Vessel Position“ im Einklang steht, zur Meldung von VMS-Daten gemäß Artikel 16; und c) Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme, die den in Anhang XI dargelegten Regeln entsprechen.

2 Im Falle eines technischen Defekts sind die Meldungen dem NEAFC-Sekretariat binnen 24 Stunden nach Eingang oder wie mit dem NEAFC-Sekretariat anderweitig vereinbart gemäß den technischen Spezifikationen in den Leitlinien für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im NEAFC-Informationssicherheitsmanagementsystem zu übermitteln.

3 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erfüllen die Meldepflichten gemäß Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2 und 3. Fischereitätigkeitsmeldungen gemäß den Artikeln 14 und 15 können nur dann als akzeptiert betrachtet werden, wenn eine positive Bestätigung des NEAFC-Sekretariats vorliegt. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet den Kapitän des Fischereifahrzeugs unverzüglich über den Status der beim NEAFC-Sekretariat eingegangenen Meldung.

4 Wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union keine positive Bestätigung eines Fangtätigkeitsberichts vom NEAFC-Sekretariat erhält, nimmt er unverzüglich entsprechende Änderungen vor und übermittelt den Fangtätigkeitsbericht erneut an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaates. Erhält der Kapitän weiterhin keine positive Bestätigung oder ist es aufgrund von Fristen nicht mehr möglich, die Fischereitätigkeitsmeldungen zu ändern oder erneut vorzulegen, so setzt er sich mit dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats in Verbindung, um die erforderliche Anleitung für das weitere Vorgehen zu erhalten, damit sichergestellt wird, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten übermittelt werden.

5 Im Falle von Ausrüstungsausfällen oder Übertragungsstörungen, die die ordnungsgemäße Übermittlung von Fischereitätigkeitsmeldungen verhindern, setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats von den Problemen in Kenntnis, die den Datenaustausch beeinflussen, und unterrichtet gegebenenfalls das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats über alle Maßnahmen, die zur Behebung des Ausfalls oder der Störung ergriffen wurden. Das FÜZ teilt dem Kapitän die erforderlichen Folgemaßnahmen mit, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten erforderlichenfalls mit alternativen Mitteln übermittelt werden.

6 Fischereifahrzeuge der Union müssen mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord ausgestattet sein, das jederzeit voll einsatzfähig ist. Im Falle eines technischen Defekts des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union a) ist das System innerhalb eines Monats und sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einläuft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu reparieren oder zu ersetzen; und b) darf das Fischereifahrzeug den Hafen nicht verlassen, um den Fischfang aufzunehmen, ohne dass das System repariert oder ersetzt worden ist.

7 Das FÜZ kann als Ausweichverfahren und nach individueller Bewertung und Validierung Meldungen außerhalb der Fristen annehmen, Meldungen korrigieren oder manuell erstellen. In all diesen Fällen verwendet das FÜZ bei der Übermittlung von Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat die FÜZ-Kennzeichnung gemäß Anhang XII. Die FÜZ-Kennzeichnung ist Teil der vereinbarten Ausweichverfahren und wird in Fällen verwendet, in denen der Kapitän des Schiffs aufgrund technischer Probleme an Bord oder aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen dem Schiff und seinem FÜZ nicht in der Lage ist, den Meldepflichten nachzukommen. Die FÜZ-Kennzeichnung kann auch in Fällen verwendet werden, in denen Kommunikationsprobleme zwischen dem FÜZ und dem NEAFC-Sekretariat den Datenaustausch verzögern. Die FÜZ-Kennzeichnung gibt an, dass das FÜZ das Fischereifahrzeug unterstützt hat, indem es die Meldung im Namen des Kapitäns nach individueller Bewertung und Validierung einer Meldung bearbeitet hat.

8 Die Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission können das NEAFC-Sekretariat bei jeder elektronischen Übermittlung einer Meldung oder Mitteilung in dem in Anhang XI festgelegten Format um eine Rückmeldung ersuchen.

9 Alle gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 übermittelten Meldungen und Mitteilungen werden vertraulich behandelt.

Article 18 Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand

1 Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der Fischereiressourcen mit, die von Schiffen unter seiner Flagge im Regelungsbereich sowie in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten und in Unionsgewässern des Übereinkommensgebiets im Laufe des Vormonats gefangen wurden.

2 Die Kommission fasst die in Absatz 1 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt dem NEAFC-Sekretariat die vorläufigen monatlichen Fangstatistiken der Union gemäß den von der NEAFC gebilligten Anforderungen.

Article 19 Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften

1 Die EFCA koordiniert die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten für die Union im Rahmen der NEAFC-Regelung, einschließlich der Tätigkeiten im Rahmen der Hafenstaatkontrollmaßnahmen gemäß Abschnitt 5. Sie kann in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/473 für die Teilnahme der Union an der NEAFC-Regelung für das Folgejahr erstellen.

2 Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der NEAFC-Regelung zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und Einsatzgebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.

3 Die EFCA und die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Union im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten in Bezug auf regulierte Ressourcen ausüben, während dieser Zeit ein Inspektionsschiff im Regelungsbereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei über die Zusammenarbeit und den Einsatz eines gemeinsamen Inspektionsschiffs geschlossen wurde.

4 Die Mitgliedstaaten und die EFCA stellen sicher, dass die Inspektionen ohne Diskriminierung und im Einklang mit der NEAFC-Regelung durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen wird anhand der Größe der Flotte und der Zeit, die die Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich verbracht haben, festgelegt. Bei der Durchführung dieser Inspektionen wird die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien mit Fischereifahrzeugen, die im Regelungsbereich tätig sind, sichergestellt.

Article 20 NEAFC-Inspektoren

1 Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die NEAFC-Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Inspektions- und Überwachungstätigkeiten bereit („NEAFC-Inspektoren“).

2 Die Mitgliedstaaten stellen jedem NEAFC-Inspektor einen Sonderausweis gemäß dem in Anhang XIII festgelegten Format aus.

3 Die NEAFC-Inspektoren müssen den Sonderausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.

4 Die NEAFC-Inspektoren wenden Gewalt nur in Notwehr an. Bei Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen tragen die NEAFC-Inspektoren keine Schusswaffen.

5 Die NEAFC-Inspektoren stören oder behindern das Fischereifahrzeug, seine Tätigkeiten und den an Bord befindlichen Fang nur in dem zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Maße.

6 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass NEAFC-Inspektoren einer anderen Vertragspartei Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge inspizieren dürfen.

Article 21 Kontroll- und Inspektionsmittel

1 Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können, und stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die NEAFC-Regelung ab.

2 Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen: a) die Namen und die eindeutigen Nummern der NEAFC-Inspektoren, einschließlich ihrer jeweiligen E-Mail-Adresse; und b) die Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen und E-Mail-Adressen), die in dem betreffenden Jahr für die NEAFC-Regelung abgestellt werden.

3 Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen mit, die sie wiederum an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.

5 Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen werden auf elektronischem Wege in den in Anhang XIV festgelegten Formaten bereitgestellt.

6 Für die NEAFC-Regelung abgestellte Inspektionsschiffe mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von einem solchen Schiff eingesetzte Beiboot führen den NEAFC-Inspektionswimpel gemäß Anhang XV. Die für die NEAFC-Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen.

7 Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den gesicherten Teil der NEAFC-Website oder gemäß Anhang XVI.

8 Die Mitgliedstaaten melden den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge der EFCA, die alle Einsätze der Union koordiniert und das Datum und die Uhrzeit aufzeichnet, zu dem die Inspektionsschiffe und -flugzeuge ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.

Article 22 Überwachungsverfahren

1 Die Überwachung stützt sich auf Sichtungen, die durch die NEAFC-Inspektoren visuell oder auf andere Weise von einem für die NEAFC-Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug ausgeführt werden.

2 Die NEAFC-Inspektoren füllen den Überwachungsbericht aus und übermitteln der EFCA eine Kopie.

3 Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA leiten die Daten aus jedem Überwachungsbericht elektronisch in einer Sichtungsmeldung in einem Format gemäß Anhang XVII unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des betreffenden Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat weiter. Ein Mitgliedstaat leitet diese Daten mit Kopie an die EFCA weiter. Die während der Überwachung aufgenommenen Bilder werden dem Flaggenmitgliedstaat oder der Vertragspartei des betreffenden Fischereifahrzeugs auf Anfrage übermittelt.

Article 23 Inspektionsverfahren auf See

1 Die NEAFC-Inspektoren gehen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs, ohne vorher eine Funkmeldung an das betreffende Schiff zu senden oder dem Schiff das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalbuch mit Angabe der Identität der Inspektionsplattform zu geben. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Empfang einer solchen Meldung bestätigt wird.

2 Die NEAFC-Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, Fänge (verarbeitet oder unverarbeitet), Netze und sonstiges Fanggerät, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC erforderlichen Unterlagen zu überprüfen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.

3 Das zu betretende Schiff darf nicht aufgefordert werden, während des Fischens oder des Aussetzens bzw. Einholens von Gerät zu stoppen oder zu manövrieren. Die NEAFC-Inspektoren können anordnen, dass das Einholen des Fanggeräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, sofern diese Anordnung innerhalb von 30 Minuten übermittelt wird, nachdem das Fischereifahrzeug die in Absatz 1 genannte Anmeldung empfangen hat.

4 Die NEAFC-Inspektoren können ein Fischereifahrzeug anweisen, seine Einfahrt in den Regelungsbereich oder die Ausfahrt daraus um bis zu sechs Stunden nach dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Fischereifahrzeug die Meldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und g übermittelt hat.

5 Eine Inspektion darf höchstens vier Stunden oder, sollte dies länger sein, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Wenn die NEAFC-Inspektoren jedoch einen Verstoß melden, dürfen sie so lange an Bord bleiben, wie dies für den Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b nötig ist.

6 Im Falle eines besonders großen Fischereifahrzeugs oder besonders großer Mengen Fisch an Bord darf die Inspektion länger als in Absatz 5 festgelegt dauern. In diesem Fall bleiben die NEAFC-Inspektoren aber keinesfalls länger an Bord des Fischereifahrzeugs, als für den Abschluss der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die in Absatz 5 festgelegte Dauer hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden.

7 Höchstens vier NEAFC-Inspektoren dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs einer anderen Vertragspartei gehen.

8 Bei ihrer Inspektion dürfen die NEAFC-Inspektoren den Kapitän um die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung ersuchen.

9 Die NEAFC-Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.

10 Die Inspektionsplattformen halten beim Manövrieren den nach seemännischer Praxis gebotenen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen ein.

11 Die NEAFC-Inspektoren dokumentieren jede Inspektion, indem sie einen Inspektionsbericht in dem in Anhang XVIII festgelegten Format ausfüllen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Anmerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Inspektion von den NEAFC-Inspektoren unterzeichnet werden. Die NEAFC-Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus.

12 Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts und laden die Informationen des Inspektionsberichts unverzüglich in den gesicherten Teil der NEAFC-Website hoch. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird auf Anfrage an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des inspizierten Schiffs übersandt.

Article 24 Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeuges der Union während einer Inspektion auf See

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union a) gestattet die Inspektion durch ordnungsgemäß gemeldete NEAFC-Inspektoren ungeachtet der Vertragspartei, die die Inspektoren gemeldet hat; b) erleichtert ein schnelles und sicheres An- und Vonbordgehen der NEAFC-Inspektoren durch Bereitstellung einer Lotsenleiter, die gemäß der Beschreibung in Anhang XIX konstruiert ist und verwendet wird; c) stellt, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von den zuständigen Behörden genehmigten Typ entspricht; der Aufzug muss so entworfen und konstruiert sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen der Inspektoren sowie ein sicherer Übergang zwischen Aufzug und Deck und in umgekehrter Richtung gewährleistet sind; eine Lotsenleiter gemäß Anhang XIX ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für den sofortigen Einsatz bereitzuhalten; d) kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und bietet seine Unterstützung an, unterlässt jede Behinderung, Einschüchterung oder Störung der NEAFC-Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und garantiert ihre Sicherheit; e) gestattet den NEAFC-Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und der inspizierenden Vertragspartei in Verbindung zu setzen; f) gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und anderem Gerät, Ausrüstungen sowie zu allen Informationen und Unterlagen, die die NEAFC-Inspektoren in Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 für erforderlich halten; g) stellt den NEAFC-Inspektoren etwaige verlangte Kopien von Unterlagen zur Verfügung; und h) stellt den NEAFC-Inspektoren angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung, gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung, wenn letztere nach Artikel 37 Absatz 3 an Bord bleiben.

Article 25 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden. Er gilt auch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder deren Vertreter, die beabsichtigen, einen Hafen einer anderen Vertragspartei anzulaufen, und im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord haben, die nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.

Article 26 Anwendung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen

1 Die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (FAO-PSMA) gelten sinngemäß als Mindeststandard für die Hafenstaatkontrolle von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt.

2 Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der wirksamen Durchführung des FAO-PSMA und beim Austausch von Informationen, die für die Durchführung der NEAFC-Regelung relevant sind, zusammen.

Article 27 Benannte Häfen

1 Die Mitgliedstaaten benennen Häfen, in denen Schiffe mit Fischereiressourcen an Bord, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden und die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen. Sie teilen die Liste dieser Häfen der Kommission mit. Diese Liste enthält die in Anhang XX genannten Angaben und wird der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten übermittelt.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen mit.

3 Die Kommission teilt dem NEAFC-Sekretariat diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste unverzüglich mit.

4 Anlandungen, Umladungen und die Nutzung von Hafendiensten durch Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 25 sind nur in benannten Häfen zulässig.

Article 28 Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

1 Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord mitführen und einen Hafen einer anderen Vertragspartei anlaufen möchten, oder ihre Vertreter teilen dies den zuständigen Behörden des Hafenstaats spätestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit. Hafenmitgliedstaaten können unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Verarbeitung des gefangenen Fischs oder der Entfernung zwischen den Fanggründen und ihren Häfen andere Anmeldefristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.

2 Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Absatz 1 erfolgt über die NEAFC-Website durch Ausfüllen des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control — PSC) gemäß Anhang XXI, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist: a) Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seinen eigenen Fang mitführt, b) Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.

3 Wenn die NEAFC-Website offline ist, wird die in Absatz 1 genannte Anmeldung per E-Mail oder per Fax übermittelt.

4 Die Anmeldung gemäß Absatz 1 kann vom Absender annulliert werden, indem die zuständigen Behörden des Hafens, den der Kapitän nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit im fraglichen Hafen benachrichtigt werden. Hafenmitgliedstaaten können andere Annullierungsfristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.

5 Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 4 unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowie bei Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen Fänge übernommen wurden.

Article 29 Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste

1 Als Antwort auf eine gemäß Artikel 28 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb eines Hafens beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe durch Ausfüllen von Teil B des PSC-Formblatts, dass a) das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügte, b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind, c) die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren, d) der Aufenthalt des Schiffs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

2 Der Kapitän des Fischereifahrzeugs darf mit der Anlandung, der Umladung oder der Nutzung von Hafendiensten nicht vor der Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats, die dazu Teil C des PSC-Formulars über die NEAFC-Website ordnungsgemäß ausfüllen, und nicht vor der in der Anmeldung (PSC1 oder PSC2) angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit beginnen. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt. Mit der Anlandung, Umladung und Nutzung anderer Hafendienste kann jedoch vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit begonnen werden, wenn dies die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats erlauben.

3 Abweichend von Absatz 2 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt, b) der betreffende Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist, und c) geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach Beendigung der Anlandungstätigkeiten ein, so können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

4 Anlandungen, Umladungen und die anderweitige Nutzung von Hafendiensten sind untersagt, wenn dem Hafenmitgliedstaat eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fänge unter Missachtung der für eine Vertragspartei geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gebiete unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit getätigt wurden.

5 Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich mit, ob sie die Anlandung, Umladung oder anderweitige Nutzung von Hafendiensten genehmigt haben, indem sie gegebenenfalls Teil C des PSC-Formblatts ausfüllen.

Article 30 NEAFC-Hafeninspektoren und Beamte

1 Die Inspektionen werden von ermächtigten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die mit den im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Empfehlungen vertraut sind.

2 Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer Vertragsparteien einladen, die Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.

3 Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Hafenmitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen: a) Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format, b) Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen.

4 Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 3 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.

5 Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 3 genannten Listen mit, die sie wiederum unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.

Article 31 Inspektionen im Hafen

1 Im Zusammenhang mit der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inspektionen im Hafen von Fischereifahrzeugen im Rahmen von Artikel 25 auf der Grundlage einer harmonisierten Risikobewertungsmethodik erfolgen, die in Zusammenarbeit mit und unter Koordinierung der EFCA unter Berücksichtigung der in Anhang XXII genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird.

2 Zur Risikobewertung und gegebenenfalls zur Inspektion stellen die Mitgliedstaaten nach einer vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 28 sicher, dass die NEAFC-Hafeninspektoren die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs und des VMS zu allen Fischereitätigkeiten innerhalb des Regelungsbereichs, die das betreffende Schiff dem NEAFC-Sekretariat während eines Zeitraums von einem Jahr vor der geplanten Anlandung übermittelt hat, bewerten. Bei Umladungen werden auch die Daten der Geberschiffe bewertet.

3 Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jedes Jahr mindestens 5 % der Anlandungen oder Umladungen von frischem Fisch und mindestens 7,5 % der Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch in seinen Häfen, die unter Artikel 25 fallen. Die Inspektion eines Fischereifahrzeugs, das sowohl frische als auch gefrorene Fänge anlandet oder umlädt, wird auf die Eckwerte sowohl für frischen Frisch als auch für Gefrierfisch angerechnet.

4 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und keine Belästigung für die Betreiber eines Fischereifahrzeugs darstellen.

5 Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Inspektionsverfahren sicher, dass die Inspektoren a) bei einer Inspektion einen geeigneten Ausweis mitführen und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs so bald wie möglich vorlegen; b) alle relevanten Bereiche des Schiffs kontrollieren, um zu prüfen, ob die geltenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden; c) sich bemühen, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, sicherzustellen, dass das Schiff möglichst wenig gestört wird, und eine Qualitätsminderung der Fänge zu vermeiden; d) den Kapitän nicht daran hindern, mit den Behörden des Flaggenstaats Verbindung aufzunehmen; e) überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente; f) überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs, einschließlich Name, äußerer Kennnummer, IMO-Nummer, internationalen Rufzeichens und anderer Kennzeichen sowie der Hauptabmessungen, mit den in den Unterlagen enthaltenen Angaben übereinstimmen; g) überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 28 übereinstimmen; h) alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und VMS-Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen, überprüfen. Logbücher, Fangdaten, Dokumente zu Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein; i) alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen; beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind; j) untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde; k) die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen; l) den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen; dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden; eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen; m) nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen; n) bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischereitätigkeiten oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung solcher Fischereitätigkeiten durchgeführt hat; o) dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen; die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde; dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Anmerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen; und p) wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.

6 Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffs zu erleichtern, unter anderem indem sie — soweit erforderlich und möglich — sicherstellen, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.

7 Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.

Article 32 Verpflichtungen der Betreiber während Inspektionen im Hafen

1 Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 113 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten allgemeinen Verpflichtungen.

2 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder gegebenenfalls der Vertreter des Kapitäns erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und gegebenenfalls die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung.

Article 33 Inspektionsberichte

1 Jede NEAFC-Hafeninspektion wird durch Ausfüllen eines Hafenstaatkontrollberichts (Formblatt PSC 3) gemäß Anhang XXIII dokumentiert.

2 Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs kann dem Inspektionsbericht, der nach Abschluss der Inspektion von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet wird, Anmerkungen hinzufügen. Eine Kopie des Inspektionsberichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dem Vertreter des Kapitäns ausgehändigt.

3 Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, dem oder den Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, übermittelt wird. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs auf Anfrage übersandt.

4 Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die Inspektionsberichte gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.

Article 34 Verfahren bei Verstößen

1 Wenn Inspektoren einen Verstoß eines Fischereifahrzeugs im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC feststellen, so a) vermerken sie den Verstoß in dem in Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 11 oder Artikel 33 Absatz 1 genannten Bericht, b) zeichnen sie die Nachweise auf, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten, c) treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für eine nachfolgende Inspektion im Hafen dauerhaft sicherzustellen; an allen Teilen des Fanggeräts, für die der Inspektor befindet, dass sie nicht vorschriftsmäßig sind oder waren, kann eine nicht zu lösende Kennmarke angebracht werden und d) versuchen sie unverzüglich, mit den Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats und der EFCA Verbindung aufzunehmen.

2 Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von ihr durchgeführt wird, teilt der benannten Behörde des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs sowie der Kommission und der EFCA, soweit möglich, im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes schriftlich und auf elektronischem Wege mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA teilt die Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.

3 Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA übermittelt unverzüglich das Original des Überwachungs- oder Inspektionsberichts mit allen Belegen an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs, mit Kopie an das NEAFC-Sekretariat, die Kommission und die EFCA.

4 Wird ein Verstoß gegen NEAFC-Vorschriften in dem Bericht gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgehalten, so ergreift der inspizierende Mitgliedstaat entweder geeignete Durchsetzungsmaßnahmen oder unterrichtet die benannten Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei des inspizierten Fischereifahrzeugs per E-Mail über die Absicht, das Verfahren zu übertragen. Dieses Verfahren lässt die Gerichtsbarkeit des inspizierenden Mitgliedstaats, des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei zur Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsvorschriften und die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in Bezug auf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich unberührt.

Article 35 Verfolgung eines Verstoßes

1 Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die das Beweismaterial für einen Verstoß zu übermitteln ist. Die benannten zuständigen Behörden, die die Mitteilung erhalten haben, dass ein Fischereifahrzeug des jeweiligen Mitgliedstaats einen Verstoß begangen hat, müssen unverzüglich Schritte einleiten, um Beweise für den Verstoß einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das betroffene Fischereifahrzeug zu inspizieren.

2 Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von NEAFC-Inspektoren anderer Vertragsparteien im Rahmen der NEAFC-Regelung und reagieren auf diese in derselben Weise wie auf Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Vertragsparteien zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der NEAFC-Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.

Article 36 Schwere Verstöße

Als schwere Verstöße in Bezug auf Fischereiressourcen im Sinne dieser Verordnung gelten a) Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats, b) Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung, c) Einsatz verbotener Fanggeräte, d) falsche Fangmeldungen für regulierte Ressourcen in erheblichem Umfang, e) wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 14 und 16 oder — in Bezug auf regulierte Ressourcen — des Artikels 15, f) Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 27 benannten Hafen, g) Nichtbeachtung der in Artikel 28 Absätze 1 bis 4 festgelegten Anforderungen, h) Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates oder vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit ohne Genehmigung des Hafenstaats gemäß Artikel 29, i) Hinderung der Inspektoren an der Erfüllung ihrer Pflichten, j) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt, k) Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs, l) Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung, m) mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben, n) Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat, o) Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder sonstigen Dienstleistungen an Schiffe, die auf der Liste der Schiffe stehen, die IUU-Fischerei betreiben, gemäß Artikel 47 Absatz 1.

Article 37 Verfolgung schwerer Verstöße

1 Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass der Kapitän oder der Betreiber eines Fischereifahrzeugs einen schweren Verstoß begangen hat, so teilt der Inspektor diesen Verstoß unverzüglich den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, der Kommission und der EFCA mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von der EFCA durchgeführt wird, leitet die Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffs und gegebenenfalls an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe weiter, wenn das inspizierte Schiff Umladungen vorgenommen hat.

2 Zur Sicherung von Beweisen für einen Verstoß trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.

3 Im Falle einer Inspektion auf See im Regelungsbereich ist der Inspektor berechtigt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um einen von der Flaggenvertragspartei ordnungsgemäß befugten Inspektor über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis er gemäß der Antwort des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei das Fischereifahrzeug verlassen muss.

Article 38 Verfolgung schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der Union

1 Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung eines schweren Verstoßes und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird.

2 Nach Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 37 Absatz 1 fordert der Flaggenmitgliedstaat, sofern das Beweismaterial dies rechtfertigt, das Fischereifahrzeug auf, unverzüglich einen von diesem Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen anzulaufen, in dem unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors jeder anderen Vertragspartei, die teilnehmen möchte, eine eingehende Inspektion durchgeführt wird.

3 Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen zu bringen.

4 Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der EFCA und der Kommission, die die Informationen an die inspizierende Vertragspartei und das NEAFC-Sekretariat weiterleiten.

5 Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.

6 Die Flaggenmitgliedstaaten müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich über die Ergebnisse der Inspektion sowie über die Maßnahmen, die sie als Folge des Verstoßes ergriffen haben, unterrichten.

Article 39 Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die für einen Verstoß gegen die geltenden und ihnen gegenüber durchsetzbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC verantwortlich sind, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden.

Article 40 Berichte über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten, über Verstöße und deren Nachverfolgung sowie über IUU-Tätigkeiten

1 Bis zum 1. Februar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der EFCA und der Kommission folgende Informationen: a) die Zahl der gemäß den Artikeln 22, 23 und 31 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Inspektionen nach Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, und im Falle von Verstößen, das Datum und die Position des betreffenden Fischereifahrzeugs sowie die Art des Verstoßes; b) die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Stunden auf See, die Zahl der Sichtungen nach Flaggenstaat der gesichteten Schiffe sowie die Liste der einzelnen Fischereifahrzeuge, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde; c) die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die Daten der Inspektionen, die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen; d) bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach der NEAFC-Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 46; und e) den Stand der Verfahren in Bezug auf jeden Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, der im vorausgegangenen Kalenderjahr begangen wurde, und die Verstöße, die weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt werden, bis die Verfahren nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind; der Bericht gibt Auskunft über den Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird, und enthält darüber hinaus eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen oder Strafen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs oder Fanggeräts, schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß den von der NEAFC angenommenen Mustern bereitgestellt.

3 Die EFCA erstellt einen Bericht für die Union auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Union verfügbaren Informationen. Die EFCA übermittelt den Bericht für die Union bis zum 20. Februar jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das NEAFC-Sekretariat.

Article 41 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

Article 42 Sichtungen und Identifizierungen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien

1 Die Mitgliedstaaten oder die EFCA übermitteln unverzüglich alle Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien, die bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurden, an die EFCA, mit Kopie an die Kommission. Die EFCA unterrichtet unverzüglich das NEAFC-Sekretariat und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder eingegangenen Sichtungsmeldung.

2 Die EFCA oder der Mitgliedstaat, der das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde und folglich die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterläuft, sofern seinem Flaggenstaat nicht von der NEAFC der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.

3 Wird ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei beim Umladen gesichtet oder auf andere Weise als an Umladungstätigkeiten beteiligt identifiziert, so gilt die Vermutung, dass die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterlaufen werden, auch für jedes andere Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das bei solchen Tätigkeiten mit diesem Schiff identifiziert wurde.

Article 43 Inspektionen auf See

1 Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde, gehen und dieses inspizieren dürfen. Stimmt der Kapitän dem Anbordgehen und der Inspektion des Schiffs zu, so wird die Inspektion durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Anhang XVIII dokumentiert.

2 Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts. Die EFCA leitet die Kopie unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter. Wenn das Beweismaterial in diesem Bericht es rechtfertigt, ergreift ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß dem Völkerrecht.

3 Will der Kapitän die Inspektoren nicht an Bord des Fischereifahrzeugs kommen und dieses nicht inspizieren lassen oder kommt er einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei IUU-Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Der NEAFC-Inspektor teilt dies der EFCA und der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.

Article 44 Anlaufen eines Hafens

1 Will der Kapitän eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einen Hafen anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 28 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, weiter.

2 Der Hafenmitgliedstaat untersagt Fischereifahrzeugen einer Nichtvertragspartei, die sich nicht vorschriftsmäßig vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben oder nicht die in Absatz 1 genannten Angaben vorgelegt haben, die Einfahrt in seine Häfen.

3 Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Entscheidung mit, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen.

Article 45 Inspektionen im Hafen

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird, im Einklang mit Artikel 31 Absätze 4 bis 8 inspiziert werden. Das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 33 dokumentiert.

2 Kommt der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.

3 Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen durchgeführten Inspektionen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien und die getroffenen Folgemaßnahmen.

Article 46 Anlandungen, Umladungen und Nutzung eines Hafens

1 Mit der Anlandung, Umladung oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erteilt haben.

2 Hat ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei den Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn a) das Schiff gemäß Artikel 45 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, es sei denn, der Kapitän des Fischereifahrzeugs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit allen einschlägigen NEAFC-Empfehlungen gefangen wurde; b) der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Fischereifahrzeuge die Bestätigung gemäß Artikel 29 nicht vorlegen; c) der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nachgekommen ist; d) den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden; oder e) den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensgebiet beteiligt war oder solche Fischereitätigkeiten unterstützt hat.

3 Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mit.

4 Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.

5 Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er unverzüglich alle, die eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten haben.

Article 47 Maßnahmen gegen in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste (im Folgenden „A-Liste“) oder in ihre bestätigte Liste (im Folgenden „B-Liste“) von Fischereifahrzeugen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat, a) gemäß Artikel 45 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, b) keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats erhalten, c) weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen, und d) keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.

2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für in der A-Liste der NEAFC aufgeführte IUU-Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.

3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der B-Liste aufgeführten Schiffe folgende Maßnahmen: a) Sie verbieten die Einfahrt in ihre Häfen für solche Schiffe und teilen dieses Verbot gemäß Artikel 44 Absatz 3 mit, b) sie untersagen solchen Schiffen die Genehmigung, in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit zu fischen, c) sie verbieten das Chartern solcher Schiffe, d) sie verweigern die Erteilung ihrer Flagge an solche Schiffe, e) sie verbieten die Einfuhr von Fisch, der aus solchen Schiffen kommt, f) sie verbieten Einführern, Beförderern und anderen betroffenen Sektoren die Umladung von sowie den Handel mit Fischereierzeugnissen, die von solchen Schiffen gefangen wurden, und g) sie sammeln sachdienliche Informationen und tauschen diese mit den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien außer der Union oder kooperierenden Nichtvertragsparteien mit dem Ziel aus, die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.

4 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a und d finden keine Anwendung, wenn es den Vertragsparteien gestattet ist, an ein auf der IUU-Liste aufgeführtes Schiff Vorräte, Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen zu liefern oder diesem Schiff ihre Flagge zu erteilen, da eine Empfehlung an die NEAFC vorliegt, die auf zufriedenstellenden Nachweisen beruht, dass ein Schiff zum Abwracken bestimmt ist oder dauerhaft für andere Zwecke als Fischereitätigkeiten eingesetzt werden soll.

Article 48 Anwendungsbereich

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Unionsgewässern in den folgenden geografischen Gebieten Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Bastardmakrele (Trachurus spp.) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) befischen: a) dem Übereinkommensgebiet und b) den Unionsgewässern von CECAF.

Article 49 Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge

1 Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen beträgt 10 mm. Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.

2 Der Kapitän eines pelagischen Fischereifahrzeugs führt jederzeit Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen an Bord mit. Die Zeichnungen und jegliche Änderungen daran werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Der Kapitän übermittelt eine Kopie der Zeichnungen und jeglicher Änderungen daran den zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats, die regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen überprüfen.

3 Pelagischen Fischereifahrzeugen ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.

4 Alle Entladestellen unter der Wasserlinie sind zu versiegeln. Die Flaggenmitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Fangerlaubnis erteilen, die es erlaubt, eine Entladestelle unter der Wasserlinie nicht zu versiegeln, sofern a) jede Nutzung der Entladestelle von den Kontrollbehörden aus der Ferne elektronisch überwacht werden kann und b) die Entladestelle und die zugehörigen elektronischen Überwachungseinrichtungen in den in Absatz 2 genannten beglaubigten Zeichnungen beschrieben sind.

Article 50 Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen

1 Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen, Blaue Wittlinge oder Bastardmakrelen automatisch nach Größe sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.

2 Abweichend von Absatz 1 sind das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen zulässig, sofern a) der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird, die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren, Verarbeiten und Verpacken tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden, ausgenommen Nebenprodukte wie Innereien oder Köpfe, und die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind; b) die Sortiermaschine an Bord des Schiffs vor Beginn der Fangreise von einer Stromquelle getrennt und von den zuständigen Behörden verplombt wurde, sodass das Sortiersystem erst dann verwendet werden kann, wenn die zuständigen Behörden die Plomben entfernen; c) das Fischereifahrzeug mit elektronischen Fernüberwachungssystemen an Bord für den Zweck ausgestattet ist, die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überprüfen; oder d) sich an Bord des Fischereifahrzeugs ein Beobachter befindet, um die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überwachen.

Article 51 Entfernungsbestimmungen

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen wechseln das Fanggebiet, in dem sie tätig sind, von der Position eines früheren Fangeinsatzes, bei dem mehr als 10 % (Lebendgewicht) der Fänge einer der in Artikel 48 genannten Arten aus Fängen bestehen, die unterhalb der einschlägigen Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung liegen.

Article 52 Fernüberwachung

1 Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich insgesamt mehr als 3000 Tonnen der in Artikel 48 genannten Arten gewogen werden. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Liste ihrer Häfen, die diese Schwellenwerte erreichen und in denen diese Anforderungen gelten müssen.

2 Die Überwachung gilt für die Anlande- und Verarbeitungsorte und -einrichtungen und erstreckt sich auf den Ablauf von der Anlandung der Fische bis hin zum Abschluss des Wiegens. Diese Anforderung gilt nicht während des Transports angelandeter Fänge zur Verarbeitungs- und Wiegeeinrichtung.

3 Die für das Wiegen verantwortliche Person a) gewährt den zuständigen Behörden einen Live-Streaming-Zugang zu den Überwachungsdaten und b) speichert die Überwachungsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens drei Jahren und stellt den zuständigen Behörden auf Anfrage eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung.

4 Die gemäß diesem Artikel erhobenen Daten werden ausschließlich für Fischereikontrollzwecke und nicht für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.

Article 53 Datenverwaltung, Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit

1 Personenbezogene Daten, die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 11 und 12, Artikel 24 Buchstaben f und g, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 33 und 34, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 40 Absätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 52 erforderlich sind, werden von den Behörden der Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet: a) Einhaltung der Verpflichtungen der Identifizierung einschlägiger Kontaktstellen und Durchführung des Datenaustauschs von Fischereidaten gemäß den Artikeln 7, 8, 13 bis 19, 21, 22, 27 bis 31, 33, 34, 35, 37 bis 40, 42 bis 46, 49, 50 und 52, b) Überwachung der Fangmöglichkeiten einschließlich der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 18, c) Validierung von Daten gemäß Artikel 17, d) Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten gemäß den Artikeln 19 bis 47 und e) Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschwerden, Verstößen sowie Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß den Artikeln 35 bis 40 und 42 bis 47.

2 Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung eingehen, dürfen nicht länger als notwendig für den Zweck, für den sie erhoben wurden, gespeichert werden, und in jedem Fall nicht länger als fünf Jahre ab der Erhebung, mit Ausnahme personenbezogener Daten, die für die Verfolgung von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind und die bis zum Abschluss des betreffenden Vorgangs, des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder der für die Anwendung von Sanktionen erforderlichen Zeit aufbewahrt werden können. Werden die Daten für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.

3 Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und übermitteln, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

4 Die Kommission und die EFCA gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und übermitteln, jeweils als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

5 Zusätzlich zu den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Verpflichtungen werden die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission jeweils a) die Vertraulichkeit bei der Übermittlung und dem Empfang elektronischer Daten gewährleisten, b) die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen gemäß den von der NEAFC gebilligten Empfehlungen ergreifen, einschließlich geeigneter Verschlüsselungsprotokolle, um Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten, c) erforderlichenfalls auf Ersuchen des NEAFC-Sekretariats elektronische Meldungen oder Mitteilungen berichtigen oder löschen, die in einer Weise verarbeitet werden, die dieser Verordnung nicht entspricht, d) sicherstellen, dass elektronische Daten ausschließlich für die Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder andere in dieser Verordnung genannte Zwecke gespeichert und verwendet werden, und e) sicherstellen, dass bei der gesamten Übermittlung elektronischer Daten Datenkommunikationssysteme verwendet werden, die mit dem NEAFC-Sekretariat ordnungsgemäß geprüft wurden.

6 Die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission gewährleisten jeweils die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Anwendung dieser Verordnung stattfindet, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden mit Zugangsberechtigung für die einschlägigen Fischereidatenbanken. Insbesondere treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Betriebskontinuitätsplans und Maßnahmen zur Einhaltung der Leitlinien und Bedingungen für das Informationssicherheitsmanagementsystem, die mit der NEAFC-Empfehlung 08:2014 angenommen wurden, um a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen, b) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern, c) die unbefugte Eingabe von Daten und den unbefugten Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten sowie die unbefugte Änderung oder Löschung solcher Daten zu verhindern, d) die unbefugte Verarbeitung von Daten sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern, e) sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die einschlägigen Fischereidatenbanken berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, f) sicherzustellen, dass überprüft und festgelegt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen und welche Daten in den einschlägigen Fischereidatenbanken wann, von wem und zu welchem Zweck verarbeitet wurden, g) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die oder aus den einschlägigen Fischereidatenbanken oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken, zu verhindern und h) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die interne Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

7 Die in Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Verpflichtungen gelten für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen und erhaltenen Daten.

Article 54 Änderungsverfahren

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Durchführung der von der NEAFC angenommenen Maßnahmen zu erlassen, die Folgendes ändern: a) die Verfahren für Mitteilungen an Kontaktstellen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, b) die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen und Genehmigungen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2, c) die Anforderungen an Staupläne gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b, d) die Verfahren für die Meldung von Umladungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, e) die Verfahren für Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8, f) die Verfahren für die Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 18, g) die Verfahren für die Meldung von Einsätzen von Inspektionsschiffen und -flugzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 7, h) das Überwachungsverfahren gemäß Artikel 22, i) die Verfahren für die Meldung von Verstößen, die in Artikel 34 Absätze 2 und 3 genannt sind, j) die Liste der regulierten Ressourcen gemäß Anhang I, k) die Liste der VME-Indikatorarten gemäß Anhang II, l) die Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete gemäß Anhang III, m) die im Regelungsbereich anwendbaren technischen Maßnahmen gemäß Anhang IV, n) die Datenelemente der Mitteilungen gemäß Anhang V, o) die Datenelemente des Produktionslogbuchs gemäß Anhang VI, p) die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung gemäß Anhang VII, q) die Datenelemente des elektronischen Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandehafen-Meldungen gemäß Anhang VIII, r) das Format der Datenübermittlung und der Datenelemente gemäß Anhang XI, s) die FÜZ-Kennzeichnungsverfahren gemäß Anhang XII, t) die Datenelemente für die Meldung von Inspektoren und Inspektionsplattformen gemäß Anhang XIV, u) die Datenelemente für die Meldung von Überwachungstätigkeiten gemäß Anhang XVI, v) die Datenelemente für die Übermittlung von Sichtungsmeldungen und Überwachungsberichten gemäß Anhang XVII, w) die Muster für Inspektionsberichte gemäß den Anhängen XVIII und XXIII, x) die Vorschriften für die Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter gemäß Anhang XIX, y) die Datenelemente für die Meldung der Benennung von Häfen gemäß Anhang XX und z) das Muster für Formblätter für Hafenstaatkontrollen gemäß Anhang XXI.

2 Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der NEAFC-Regelung und anderer NEAFC-Empfehlungen beschränkt.

3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels III zu erlassen, um ihn an Maßnahmen anzupassen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt und in einem vereinbarten Aufzeichnungsverfahren dokumentiert wurden, im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle der Fischereien gemäß Artikel 48 oder im Rahmen der NEAFC angenommen wurden und Folgendes betreffen: a) die Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 49, b) die Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen gemäß Artikel 50 Absatz 2, c) die Entfernungsbestimmungen gemäß Artikel 51 und d) die in Artikel 52 genannten Schwellenwerte.

4 Änderungen gemäß Artikel 3 dieses Artikels sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, mit denen die Kontrolle von Fischereien gemäß Artikel 48 geändert oder ergänzt wird, a) die im Rahmen von Konsultationen der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt wurden, oder b) die im Rahmen der NEAFC angenommen und für die Union verbindlich sind.

Article 55 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 54 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die in Artikel 54 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 54 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 56 Änderungen anderer Verordnungen

1 In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die Artikel 54b und 54c gestrichen.

2 In der Verordnung (EU) 2019/1241 werden Artikel 5 Buchstabe h, Kapitel VI und Anhang XII gestrichen.

Article 57 Aufhebungen

1 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85, (EWG) Nr. 1638/87 und (EU) Nr. 1236/2010 werden aufgehoben.

2 Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 58 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 52 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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