Durchführungsverordnung (EU) 2024/2636 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung: (EU) 2022/1194 betreffend die Zuständigkeiten von Unternehmern und das Muster für die Meldung von Ergebnissen von Erhebungen zu Clavibacter sepedonicus (Spieckermann&Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1194 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Die Unternehmer stellen unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.“ 2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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