Durchführungsverordnung (EU) 2024/2652 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwaltung bestimmter Zollkontingente im Reissektor, der Anpassung von Zollkontingenten für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten und einer Aktualisierung der technischen Spezifikationen für die Bescheinigungen IMA 1 für die Einfuhr von Milcherzeugnissen aus Neuseeland
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(3 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A2 auszustellen.“
„(3 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A3 auszustellen.“
Article 2
Für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 dürfen Zollbehörden Bescheinigungen IMA 1 weiterhin nach dem vor der Aktualisierung gemäß Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der vorliegenden Verordnung verwendeten Muster anerkennen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 1 und 2 des Anhangs gelten ab dem 23. November 2026.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions