Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasfasergarnen, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten), Glascord und Stapelfasern, die derzeit unter den KN-Codes ex70191300 und ex70191900 (TARIC-Codes 7019130010, 7019130015, 7019130020, 7019130025, 7019130030, 7019130050, 7019130087, 7019130094, 7019190030, 7019190085) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeHenan Guangyuan New Material Co., Ltd.26,3 %89FVAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China56,1 %8999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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