Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand
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Article 1
Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen — auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet —, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält, die derzeit unter den KN-Codes ex29109000, ex38249992, ex38249993 und ex39073000 (TARIC-Codes 2910900005, 3824999296, 3824999310, 3907300005, 3907300020 und 3907300080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand haben, in die Union zollamtlich zu erfassen. Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen: bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter von 5 bis 40 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als „Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas), Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 29109000, 38249992, 38249993 und 39073000 eingereiht werden. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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