Durchführungsverordnung (EU) 2024/2718 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Dekorpapier, das derzeit unter den KN-Codes ex48025400, ex480255, ex48059100 und ex48116000 (TARIC-Codes 4802540010, 4802551510, 4802552510, 4802553010, 4802559010, 4805910010 und 4811600010) eingereiht wird und folgende Eigenschaften aufweist, in die Union zollamtlich zu erfassen: ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, einen Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %, eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 % bis 200 %, eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm, eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml, eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300, in Rollen mit einer Breite von bis zur 300 cm, auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke), ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen, ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier, und mit Ursprung in der Volksrepublik China.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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