Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren bestimmter Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, die derzeit unter den KN-Codes ex84314920, ex84313900 und ex84314980 (TARIC-Codes 8431492010, 8431390020 und 8431498010) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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