Durchführungsverordnung (EU) 2024/2724 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 24 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2016/1037 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, die derzeit unter dem KN-Code ex85447000 (TARIC-Codes 8544700010 und 8544700091) eingereiht werden und ihren Ursprung in Indien haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen: Kabel mit einer Länge von weniger als 500 Metern, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlüssen versehen sind, und Kabel für den Untersee-Einsatz, mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
3 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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