Durchführungsverordnung (EU) 2024/2733 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China
Text
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Article 1
1 Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von zusammengesetzten mehrlagigen Fußbodenplatten aus Holz, die derzeit unter dem KN-Code 44187500 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, in die Union zollamtlich zu erfassen.
2 Platten aus Bambus oder mit mindestens der Toplage (Nutzschicht) aus Bambus sowie Platten für Mosaikfußböden sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgeschlossen.
3 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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