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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32024R2748
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2024-10-09
In force since
2026-05-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 38a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Bauprodukte erlassen hat.

2 Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Bauprodukte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Artikel 38b bis 38d der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Bauprodukte erlassen, die gemäß den Artikeln 38b und 38c in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen.

Article 38b Priorisierung der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von als krisenrelevante Waren eingestuften Bauprodukten

1 Dieser Artikel gilt für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die der Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Artikel 28 Absatz 1 durch die notifizierten Stellen unterliegen.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von in Absatz 1 genannten Bauprodukten vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Ausführung der Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre jeweiligen Bewertungs- und Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Bauprodukte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 38c Leistungsbewertung und Leistungserklärung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Bauprodukte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, in folgenden Fällen Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union ist im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht worden, die die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung solcher Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb einer angemessenen Frist veröffentlicht wird; oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, in denen die einschlägigen Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale festgelegt sind und deren Verweise im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch die schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Leistungsbewertung und Leistungserklärung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden, oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, können mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 Absatz 2a erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet der Artikel 4 und 6 können die Verfahren und Kriterien, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen festgelegt sind, bzw. Teile davon zur Bewertung und Erklärung der Leistung der unter diese Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallenden Bauprodukte in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale verwendet werden. Ab dem Tag nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt können keine Leistungserklärungen auf der Grundlage der Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, auf die in dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt verwiesen wird mehr ausgestellt werden.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass Bauprodukte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen bergen oder die erklärte Leistung nicht erbringen, behalten die Leistungserklärungen von Bauprodukten, die gemäß diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen in Verkehr gebracht wurden, abweichend von Artikel 38a Absatz 3 auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt ihre Gültigkeit.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation gemäß Absatz 1 hinsichtlich der Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale nicht korrekt ist, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und ändert den Durchführungsrechtsakt, in dem auf die betreffende Norm verwiesen bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls oder hebt ihn auf, sofern dies angezeigt ist.

Article 38d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Durchführungsverordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Bauprodukte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 43a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erlassen hat.

2 Die Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht oder in Seilbahnen eingebaut werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen.

Article 43b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen

1 Dieser Artikel gilt für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 43c Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, die die obligatorische Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern

1 Abweichend von Artikel 18 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder den Einbau eines bestimmten Teilsystems oder Sicherheitsbauteils, das in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern, nicht durchgeführt wurden, für das jedoch die Erfüllung aller einschlägigen wesentlichen Anforderungen nach Anhang II im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, in eine Seilbahn im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang II eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht oder in Seilbahnen eingebaut werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Waren‘ in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 44 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Die Hersteller von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil alle einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr gebracht oder in eine Seilbahn eingebaut werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Teilsystems oder Sicherheitsbauteils; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, eine fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das in Verkehr gebracht oder in eine Seilbahn eingebaut wurde, zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 7, 20 und 21 dürfen Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 7 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

9 Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels lässt die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 43d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen wesentlichen Anforderungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird; oder: b) Die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung abdecken und deren Fundstellen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige anwendbare nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 44 Absatz 3 erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 17 wird bei Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation gemäß Absatz 1 den einschlägigen wesentlichen Anforderungen nach Anhang II nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, sofern angemessen, ändern oder aufheben.

Article 43e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 41a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende PSA erlassen hat.

2 Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für PSA, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 41d Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gemäß den Artikeln 41c und 41d in Verkehr gebrachter PSA erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 41b Priorisierung der Konformitätsbewertung krisenrelevanter PSA

1 Dieser Artikel gilt für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten PSA vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von PSA gemäß Absatz 2 darf für antragstellende Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten PSA, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 41c Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 19 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 19 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für die jedoch die Erfüllung aller in Anhang II der vorliegenden Richtlinie genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffende PSA in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf PSA, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Hersteller von PSA, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffende PSA alle in Anhang II festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die PSA in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden PSA; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffende PSA sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die in Verkehr gebrachte betreffende PSA zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 7, 16 und 17 dürfen PSA, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 7 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen, in Artikel 19 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 41d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf PSA, die als krisenrelevante Ware eingestuft wurde, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen geeignete Normen aufgelistet oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird; oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder der Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 14 wird bei PSA, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die PSA, die unter die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte PSA, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den in Absatz 1 genannten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs II nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben, sofern sie es für angemessen erachtet.

Article 41e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für PSA, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 40a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Artikel 40b bis 40e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Geräte und Ausrüstungen erlassen hat.

2 Die Artikel 40b bis 40e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Geräte und Ausrüstungen, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Artikel 40b bis 40e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 40c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Geräten und Ausrüstungen erlassen, die gemäß den Artikeln 40c und 40d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 40b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Ausrüstungen

1 Dieser Artikel gilt für alle Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Ausrüstungen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 40a gestellt wurden.

3 Durch die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Ausrüstungen gemäß Absatz 2 dürfen den antragstellenden Herstellern keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Ausrüstungen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 40c Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung, das bzw. die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang I festgelegten einschlägigen wesentlichen Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf dem Gerät bzw. der Ausrüstung, auf das bzw. die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass es bzw. sie als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht wird oder als solche vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Der Hersteller eines Geräts oder einer Ausrüstung, das bzw. die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklärt auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung alle in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllt, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Ausrüstung in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Geräts oder der betreffenden Ausrüstung; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Gerät oder die betreffende Ausrüstung sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Gerät oder die betreffende in Verkehr gebrachte oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendete Ausrüstung zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 6, 16 und 17 dürfen Geräte und Ausrüstungen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Geräte und Ausrüstungen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen, in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 40d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Geräte oder Ausrüstungen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Geräte oder Ausrüstungen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 auf harmonisierte Normen veröffentlicht, die die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen wesentlichen Anforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird; oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 13 wird bei Geräten oder Ausrüstungen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Geräte oder Ausrüstungen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 40a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendete Geräte oder Ausrüstungen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.

Article 40e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte und Ausrüstungen, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

Article 8a Anwendung von Notfallverfahren

1 Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte erlassen hat.

2 Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für unter die vorliegende Verordnung fallende Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Artikel 8b und 8c der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

Article 8b Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot im Zusammenhang mit einem Notfallmodus für den Binnenmarkt

1 Zusätzlich zu der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Konformitätsvermutung kann bei schwerwiegenden Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 berücksichtigt wurden und durch die die Möglichkeiten der Hersteller, einschlägige europäische Normen zu nutzen, deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erheblich eingeschränkt werden, die Konformität mit dem in Artikel 5 festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot auch für die Zwecke des Inverkehrbringens von vermutet werden, wenn das Produkt den nationalen Anforderungen in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die in Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht im Einklang steht.

2 Zusätzlich zu den Fällen, in denen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Konformität mit dem in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot vermutet wird, treffen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, damit ihre zuständigen Behörden für die Zwecke des Inverkehrbringens von Produkten die Auffassung vertreten, dass bei Produkten, die anderen einschlägigen europäischen Normen als denen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, einschlägigen internationalen Normen, die von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurden, oder einschlägigen nationalen Normen, die von einer nationalen Normungsorganisation im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 entwickelt wurden, entsprechen, die Konformität mit dem in der vorliegenden Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot in Bezug auf die durch diese Normen geregelten Risiken und Risikokategorien vermutet wird, es sei denn, diese Normen sind im Hinblick auf die anderen Elemente der Artikel 6 und 8 der vorliegenden Verordnung nicht geeignet.

3 Artikel 7 Absatz 3 gilt für die im Einklang mit diesem Artikel begründete Konformitätsvermutung.

Article 8c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für unter diese Verordnung fallende Produkte, die in dem in Artikel 8a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.“

Article 25a Anwendung der Notfallverfahren

1 Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten nur, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Verordnung fallende Maschinen und dazugehörige Produkte erlassen hat.

2 Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich für Maschinen und dazugehörige Produkte, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

3 Die Artikel 25b bis 25e der vorliegenden Verordnung gelten ausschließlich während des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Artikel 25c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Maschinen und dazugehörige Produkte erlassen, die gemäß den Artikeln 25c und 25d in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 25b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen und dazugehörigen Produkten

1 Dieser Artikel gilt für alle Arten von Maschinen und dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 unterliegen, die die verbindliche Einschaltung einer notifizierten Stelle erfordern.

2 Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte vorrangig zu bearbeiten, unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 25a gestellt wurden.

3 Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Maschinen und dazugehörigen Produkten gemäß Absatz 2 dürfen für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

4 Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, um ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Maschinen und dazugehörigen Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

Article 25c Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist

1 Abweichend von Artikel 25 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und für die die in Artikel 25 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, wenn die Erfüllung aller in Anhang III festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen.

2 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang III festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung für einen begrenzten Zeitraum auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffende Maschine oder das dazugehörige Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Auf Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Genehmigung Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als ‚krisenrelevante Ware‘ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.

3 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.

4 Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.

5 Die Hersteller von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte alle einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.

6 Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Maschinen oder die dazugehörigen Produkte in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes: a) eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde; b) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Maschinen und der betreffenden dazugehörigen Produkte; c) ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; d) etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für die betreffenden Maschinen und die betreffenden dazugehörigen Produkte sicherzustellen; e) Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf die einschlägigen Maschinen oder die dazugehörigen Produkte, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, zu ergreifen sind.

7 Abweichend von den Artikeln 4, 23 und 24 dürfen Maschinen oder dazugehörige Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 4 findet keine Anwendung.

8 Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Maschinen und dazugehörige Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.

9 Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der in Artikel 25 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.

Article 25d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen

1 In Bezug auf Maschinen oder dazugehörige Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Maschinen oder dazugehörige Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang III dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken: a) Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis auf geltende harmonisierte Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht, die die einschlägigen, in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird, oder b) die Möglichkeiten der Hersteller zur Nutzung der harmonisierten Normen, die die einschlägigen in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken und deren Fundstellen bereits im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, werden durch schwerwiegende Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts, die zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 geführt haben, erheblich eingeschränkt.

2 In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische Norm oder keine einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.

3 Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.

4 Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.

5 Unbeschadet des Artikels 20 wird bei Maschinen und dazugehörigen Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.

6 Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 25a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang III festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und ändert, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, oder hebt ihn auf.

Article 25e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

1 Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen und dazugehörige Produkte, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.

2 Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z. B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Maschinen und die dazugehörigen Produkte, die in dem in Artikel 25a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Mai 2026.

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