Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräußerung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden
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Article 1 Einsatz von Finanzderivaten einzig und allein zu Absicherungszwecken
Der Einsatz von Finanzderivaten dient einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Einsatz von Finanzderivaten ist i) für den ELTIF auf Ebene des ELTIF wirtschaftlich angemessen; ii) mit dem Risikoprofil des ELTIF vereinbar. b) Der Einsatz der Finanzderivate zielt auf eine überprüfbare Verringerung der Risiken auf Ebene des ELTIF ab. c) Die Basiswerte der Finanzderivate sind Vermögenswerte, denen gegenüber ein ELTIF eine Risikoposition hat, oder, wenn keine Finanzderivate zur Absicherung der Risiken aus Positionen in diesen Vermögenswerten verfügbar sind, gehören die Basiswerte von Finanzderivaten derselben oder einer wirtschaftlich ähnlichen Anlageklasse an. Für die Zwecke von Buchstabe b trifft der Verwalter des ELTIF alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzderivate, von denen zur Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken Gebrauch gemacht wird, die Risiken auf der Ebene des ELTIF, auch unter angespannten Marktbedingungen, verringern.
Article 2 Umstände, unter denen die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar ist
Bei der Bewertung, ob die Laufzeit eines ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/760 vereinbar ist, berücksichtigt der Verwalter eines ELTIF alle folgenden Punkte: a) das Liquiditätsprofil der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF; b) das Liquiditätsprofil des ELTIF-Portfolios auf gewichteter Basis; c) den Zeitpunkt des Erwerbs und der Veräußerung der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF, bewertet vor dem Hintergrund der Laufzeiten der Vermögenswerte und der Laufzeit des ELTIF; d) das Anlageziel des ELTIF; e) wenn ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorsieht, die Rücknahmegrundsätze des ELTIF; f) den Cash-Management-Bedarf, den zu erwartenden Cashflow sowie die Verbindlichkeiten des ELTIF; g) die Möglichkeit, das Engagement des ELTIF gegenüber den einzelnen Vermögenswerten des ELTIF fortzuschreiben oder zu beenden; h) die Verfügbarkeit einer zuverlässigen, soliden und aktuellen Bewertung der Vermögenswerte im ELTIF-Portfolio; i) die Zusammensetzung des Portfolios und das Laufzeitmanagement für die ELTIF-Vermögenswerte während der gesamten Laufzeit des ELTIF.
Article 3 Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Mindesthaltedauer
1 Der Verwalter eines ELTIF, der sich dafür entscheidet, eine Mindesthaltedauer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 festzulegen, berücksichtigt alle folgenden Punkte: a) die Langfristigkeit und die Anlagestrategie des ELTIF; b) die zugrunde liegenden Anlageklassen des ELTIF, ihr Liquiditätsprofil und ihre Position in ihrer Laufzeit; c) die Anlagepolitik des ELTIF und das Ausmaß, in dem der ELTIF an der Anlagepolitik und der Steuerung der zugrunde liegenden Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert, beteiligt ist; d) die Anlegerbasis des ELTIF und i) wenn der ELTIF an Kleinanleger vertrieben wird, die zu erwartende aggregierte Konzentration von Kleinanlegern; ii) die Informationen über den Grad der Konzentration des Eigentums der professionellen Anleger am ELTIF, sofern verfügbar; e) das Liquiditätsprofil des ELTIF; f) die Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF und die Zeit, die für die Erstellung einer zuverlässigen, soliden und aktuellen (auf den neuesten Daten basierenden) Bewertung erforderlich ist; g) das Ausmaß, in dem der ELTIF Barkreditaufnahmen bzw. -vergaben tätigt, Darlehen gewährt oder Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte oder andere Geschäfte tätigt, die vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken darstellen; h) die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung des ELTIF; i) gegebenenfalls die durchschnittliche und mittlere Laufzeit der Vermögenswerte des Portfolios des ELTIF; j) die Länge und die Merkmale der Laufzeit des ELTIF und die Rücknahmegrundsätze des ELTIF; k) den Zeitrahmen für die Investitionsphase der Anlagestrategie des ELTIF; l) ob die Mindesthaltedauer, sofern eine solche festgelegt wurde, der Zeit entspricht, die erforderlich ist, um das eingebrachte Kapital des ELTIF vollständig anzulegen, und zu dieser Zeit in einem angemessenen Verhältnis steht und insbesondere: i) ob diese Mindesthaltedauer zumindest die Anfangsinvestitionsphase des ELTIF abdeckt; ii) sofern vom Verwalter des ELTIF nicht hinreichend begründet, ob die Mindesthaltedauer mindestens den Zeitraum bis zur Anlage des aggregierten eingebrachten Kapitals des ELTIF umfasst.
2 Der Verwalter des ELTIF begründet gegenüber der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen, insbesondere auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien, die Angemessenheit der Mindesthaltedauer des ELTIF und deren Vereinbarkeit mit den Bewertungsverfahren und den Rücknahmegrundsätzen des ELTIF.
Article 4 Mindestinformationen über die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente, die der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 vorlegen muss
1 Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vor, so legt der Verwalter eines ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung des ELTIF alle folgenden Informationen vor: a) die Rücknahmegrundsätze des ELTIF, die eindeutige Angaben zu allen folgenden Punkten beinhalten: i) Informationen über die Periodizität und die Dauer der Rücknahmen; ii) eine Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente sowie der Bedingungen für ihre Aktivierung; iii) die Bedingungen und Verfahren für die Beantragung von Rücknahmen und die Bearbeitung der eingegangenen Rücknahmeforderungen; b) die für die Abwicklung des Rücknahmeverfahrens zuständigen Stellen und die Art und Weise, wie die Rücknahmen dokumentiert werden; c) eine Beschreibung, wie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des ELTIF verwaltet werden, um Rücknahmeforderungen zu erfüllen; d) eine Beschreibung der Verfahren, falls vorhanden, mit denen verhindert werden soll, dass Rücknahmen zu Verwässerungseffekten für die Anleger führen; e) eine Beschreibung der Bewertungsverfahren des ELTIF gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU und den Artikeln 72 und 74 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission ; f) die Ergebnisse, Annahmen und Eingangsparameter, die für Liquiditätsstresstests herangezogen werden, sofern solche Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU durchzuführen sind, und aus denen hervorgeht, ob und wie der ELTIF in schwerwiegenden, aber plausiblen Szenarien in der Lage ist, mit Rücknahmeforderungen umzugehen; g) die den Anlegern des ELTIF gebotene Liquidität und die Liquiditätsprofile der Anlagen des ELTIF sowohl unter normalen als auch unter angespannten Bedingungen; h) Informationen über die Anwendung der Liquiditätsmanagementinstrumente; i) die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Elemente; j) die Vorgehensweise des Verwalters des ELTIF zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Höchstprozentsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung; k) alle sonstigen Informationen, die die für den ELTIF zuständige Behörde im Hinblick auf die Bewertung, ob die Rücknahmegrundsätze des ELTIF und die Liquiditätsmanagementinstrumente den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/760 entsprechen, für relevant erachtet.
2 Während der gesamten Laufzeit des ELTIF unterrichtet der Verwalter des ELTIF, bevor die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i oder ii und Buchstabe j genannten Elemente geändert oder die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Elemente wesentlich geändert werden, die für den ELTIF zuständige Behörde mindestens einen Monat vorher — bzw. bei einer unvorhersehbaren Änderung, die sich der Kontrolle des Verwalters des ELTIF entzieht, unmittelbar danach — schriftlich über die entsprechende Änderung. Reagiert diese zuständige Behörde nicht innerhalb von 20 Kalendertagen, so wird davon ausgegangen, dass sie der Änderung zustimmt.
3 Während der Laufzeit des ELTIF legt der Verwalter eines ELTIF auf Verlangen der für den ELTIF zuständigen Behörde außerdem alle folgenden Informationen vor: a) aktuelle und detaillierte Informationen darüber, ob die Liquiditätsmanagementinstrumente des ELTIF aktiviert und zur Verwaltung von Rücknahmeforderungen genutzt wurden, und — wenn ja — unter welchen Umständen und wie; b) aktuelle Ergebnisse der Liquiditätsstresstests und aktuelle Annahmen und Eingangsparameter, die für die durchgeführten Liquiditätsstresstests herangezogen wurden, sowohl unter außergewöhnlichen als auch unter angespannten Marktbedingungen; c) eine aktuelle Form der in Absatz 1 genannten Informationen, sollten bei diesen wesentliche Änderungen eingetreten sein.
Article 5 Anforderungen, die der ELTIF hinsichtlich der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente erfüllen muss
1 Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vor, so enthalten die Rücknahmegrundsätze des ELTIF alle folgenden Elemente: a) die Bedingungen, unter denen Rücknahmen gewährt werden können; b) das Zeitfenster, in dem Rücknahmen gewährt werden können; c) die Häufigkeit oder Periodizität, in der Rücknahmen gewährt werden können; d) etwaige zeitliche Beschränkungen sowie die für die Rücknahmen geltenden Verfahren und Anforderungen, einschließlich i) der Kündigungsfrist und der Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, sowie einer Beschreibung, wie und innerhalb welcher Frist die Rückzahlung an die Anleger erfolgt; ii) der Bedingungen und Verfahren für Rücknahmeforderungen; iii) der Rolle und Zuständigkeiten der an den Verfahren beteiligten Stellen; e) ob und wie Anleger die Aufhebung ihrer nicht vollständig ausgeführten Rücknahmeforderungen beantragen können; f) ob der ELTIF die Möglichkeit von Rückzahlungen in Sachwerten aus den Vermögenswerten des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/760 vorsieht; g) ob der ELTIF eine Mindesthaltedauer gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 hat, und — wenn ja — die Dauer und die Bedingungen für diese Mindesthaltedauer; h) eine Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente und der Bedingungen für ihre Aktivierung; i) den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz. Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, so wird für die Zwecke von Buchstabe h die Beschreibung der verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente in allgemein verständlicher Sprache abgefasst, um Kleinanlegern das Verständnis dieser Instrumente zu ermöglichen.
2 Bei der Festlegung der Rücknahmegrundsätze eines ELTIF berücksichtigt der Verwalter des ELTIF für die Bewertung des Liquiditätsprofils des ELTIF alle folgenden Merkmale des ELTIF: a) die Zusammensetzung des Portfolios des ELTIF, einschließlich der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte; b) die Laufzeit des ELTIF; c) das Liquiditätsprofil des ELTIF; d) die Methoden und das dokumentierte Verfahren für die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF; e) die Marktbedingungen und wesentlichen Ereignisse, die die Möglichkeit des Verwalters des ELTIF, die Rücknahmegrundsätze umzusetzen, beeinträchtigen könnten; f) die vom Verwalter des ELTIF gemäß Artikel 3 dieser Verordnung festgelegte Mindesthaltedauer und gegebenenfalls die Kriterien für die Bestimmung dieser Mindesthaltedauer; g) die verfügbaren Liquiditätsmanagementinstrumente, ihre Kalibrierung sowie die Bedingungen für ihre Aktivierung; h) den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz und die Kriterien für dessen Bestimmung; i) Liquiditätsstresstests, sofern solche Liquiditätsstresstests gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU durchzuführen sind, und deren Ergebnisse; j) wie die Interessen der Anleger geschützt werden sollen.
3 Während der gesamten Laufzeit des ELTIF sind die Rücknahmegrundsätze solide, gut dokumentiert und mit der Anlagestrategie und dem Liquiditätsprofil des ELTIF vereinbar. Alle folgenden Aspekte stehen mit der Art und dem Grad der Liquidität der dem ELTIF zugrunde liegenden Vermögenswerte im Einklang: a) die verschiedenen Merkmale der Rücknahmegrundsätze, einschließlich der Rücknahmehäufigkeit; b) gegebenenfalls die Mindesthaltedauer; c) das in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Datum; d) die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Liquiditätsmanagementinstrumente. Bei der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Risikomessung und der neuen Informationen, die der Verwalter des ELTIF während der gesamten Laufzeit des ELTIF erlangt, berücksichtigt der Verwalter des ELTIF die Ergebnisse der Rückvergleiche seiner Liquiditätsstresstests, sofern solche Rückvergleiche gemäß Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 durchzuführen sind.
4 Erfolgen Rücknahmen häufiger als vierteljährlich, so begründet der Verwalter des ELTIF gegenüber der für den ELTIF zuständigen Behörde die Angemessenheit der Rücknahmehäufigkeit und ihre Vereinbarkeit mit den einzelnen Merkmalen des ELTIF.
5 Der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Prozentsatz ist integraler Bestandteil der Rücknahmegrundsätze des ELTIF. Der Verwalter des ELTIF kalibriert diesen Prozentsatz nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer der folgenden Aspekte: a) der Rücknahmehäufigkeit sowie der Kündigungsfrist des ELTIF, einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, je nachdem, welche der drei in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Optionen vom Verwalter des ELTIF gewählt wird, oder b) der Rücknahmehäufigkeit und des Mindestprozentsatzes der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte, wie in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegeben.
6 Zur Bestimmung des maximalen Rücknahmebetrags zu einem bestimmten Rücknahmetermin wendet der Verwalter des ELTIF den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz, wie in Anhang I bzw. Anhang II der vorliegenden Verordnung angegeben, auf die Summe aus Folgendem an: a) den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerten zu diesem Rücknahmetermin und b) dem zu erwartenden Cashflow, der nach dem Grundsatz der Vorsicht über zwölf Monate prognostiziert wird. Für die Zwecke von Buchstabe b berücksichtigt der Verwalter des ELTIF nur die erwarteten positiven Cashflows, für die er nachweisen kann, dass sie mit hoher Sicherheit eintreten werden. Der Verwalter des ELTIF betrachtet die Möglichkeit des ELTIF, durch neue Zeichnungen Kapital aufzunehmen, nicht als zu erwartende positive Cashflows.
7 Wenn der in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Prozentsatz auf der Grundlage von Absatz 5 Buchstabe b kalibriert wird und der Betrag der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerte des ELTIF unter den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerten liegt, ergreift der Verwalter des ELTIF innerhalb einer für diesen ELTIF angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um den Mindestprozentsatz der liquiden Vermögenswerte wiederherzustellen, wobei die Möglichkeit der Anleger, ihre Anteile zurückzugeben, erhalten bleibt und die Interessen der Anleger des ELTIF gebührend berücksichtigt werden.
8 Beträgt die Kündigungsfrist des ELTIF, einschließlich Verlängerung der Kündigungsfrist, sofern eine solche festgelegt wurde, weniger als drei Monate, so setzt der Verwalter des ELTIF die für den ELTIF zuständige Behörde unter Angabe der Gründe für diese kürzere Kündigungsfrist entsprechend in Kenntnis und erläutert, inwiefern diese kürzere Kündigungsfrist mit den individuellen Merkmalen des ELTIF vereinbar ist.
9 Der Verwalter eines ELTIF muss nicht, kann aber nach eigenem Ermessen mindestens ein Liquiditätsmanagementinstrument zum Verwässerungsschutz aus den folgenden Instrumenten auswählen und anwenden: a) Verwässerungsschutzgebühren, b) Swing-Pricing, c) Rücknahmegebühren. Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Liquiditätsmanagementinstrumenten zum Verwässerungsschutz kann der Verwalter des ELTIF nach eigenem Ermessen auch andere Liquiditätsmanagementinstrumente auswählen und anwenden. In diesem Fall legt der Verwalter des ELTIF der für den ELTIF zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen darüber vor, warum die in Unterabsatz 1 genannten Liquiditätsmanagementinstrumente zum Verwässerungsschutz auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Merkmale des ELTIF für diesen spezifischen ELTIF nicht angemessen sind oder warum ein anderes Liquiditätsmanagementinstrument unter Berücksichtigung der Interessen des ELTIF und seiner Anleger besser geeignet wäre.
10 Auf Antrag des Verwalters des ELTIF kann die zuständige Behörde einen ELTIF, der ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden kann, von der Verpflichtung befreien, ihr die in Absatz 8 und Absatz 9 Unterabsatz 2 genannten Informationen vorzulegen.
Article 6 Kriterien zur Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes
1 Bei der Bestimmung des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatzes berücksichtigt der Verwalter eines ELTIF alle folgenden Elemente: a) das Liquiditätsprofil, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Risiken von Liquiditätsinkongruenzen sowie die erwarteten Zu- und Abflüsse des ELTIF; b) die Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF, die Laufzeit des ELTIF, die allgemeine Stabilität der Anlagestrategie des ELTIF während seiner gesamten Laufzeit und die potenziellen Marktereignisse, die den ELTIF beeinträchtigen könnten; c) die geplante und erwartete Häufigkeit der Rücknahmen des ELTIF und die Risiken von Verwässerungseffekten durch solche Rücknahmen für die Anleger; d) die Verfügbarkeit und Art der bestehenden Liquiditätsmanagementinstrumente; e) die Wertentwicklung des ELTIF, einschließlich der freien Cashflows und der Bilanz des ELTIF; f) mögliche Marktumstände und -bedingungen, die sich bei der Festlegung des Prozentsatzes auf den ELTIF auswirken würden, sowie das Ausmaß, in dem die Anteile des ELTIF unter solchen Marktumständen und -bedingungen zurückgegeben werden können; g) die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über die Bewertung der Vermögenswerte des ELTIF; h) die Stabilität, Anlagestrategie und Portfoliozusammensetzung des ELTIF während der gesamten Laufzeit des ELTIF nach Rücknahmen; i) andere einschlägige Informationen auf der Grundlage der Umstände des ELTIF und seiner Vermögenswerte und seiner Anlagestrategie, die erforderlich sind, um diesen Prozentsatz unter angespannten Marktbedingungen und unter normalen Marktbedingungen zu bestimmen.
2 Der Verwalter eines ELTIF bestimmt den in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Prozentsatz der zulässigen Rücknahmen im Einklang mit den Rücknahmegrundsätzen und den Bewertungsverfahren des ELTIF und entsprechend Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.
Article 7 Abgleich von Anträgen auf Übertragung nach Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760
1 Sieht ein ELTIF die Möglichkeit vor, während der Laufzeit des ELTIF von ausscheidenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, so muss die Strategie für den Abgleich von Anträgen alles Folgende enthalten: a) das Format, das Verfahren und den Zeitpunkt des Abgleichs; b) die Häufigkeit oder Periodizität des Abgleichfensters und die Dauer dieses Zeitraums; c) die Handelstage; d) die Anforderungen in Bezug auf die Einreichung von Kauf- und Ausstiegsanträgen, einschließlich der Fristen für die Einreichung solcher Anträge; e) die Abrechnungs- und Auszahlungsfristen; f) Schutzvorkehrungen zur Vermeidung einer möglichen Arbitrage gegen die Interessen der Anleger aufgrund der mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung zusammenhängenden Informationsasymmetrie; g) wenn der Verwalter des ELTIF eine Kündigungsfrist für den Eingang von Kauf- und Ausstiegsanträgen vorschreibt, die Einzelheiten einer solchen Kündigungsfrist. Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so sind in der Strategie für den Abgleich von Anträgen die Unterschiede zwischen diesen Rücknahmen und dem in Artikel 19 Absatz 2a jener Verordnung genannten Abgleich, insbesondere in Bezug auf die Häufigkeit, die Fristen, den Ausführungspreis und die Kündigungsfrist für einen solchen Abgleich, klar darzulegen und die spezifischen Kriterien für die Bestimmung des Ausführungspreises im Falle eines Abgleichs anzugeben.
2 Die Vorschriften und Verfahren für den Abgleich von Anträgen sind solide und für den ELTIF und seine Anleger geeignet und stellen auf die Vermeidung, Bewältigung und Überwachung von Interessenkonflikten ab.
Article 8 Festlegung des Ausführungspreises und der Zuteilungsbedingungen beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 sowie der etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung
1 Der Verwalter eines ELTIF kann den in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Ausführungspreis anhand des Nettoinventarwerts oder anderer Preisermittlungsmethoden bestimmen, sofern die faire Behandlung aller Anleger, einschließlich ausscheidender und verbleibender Anleger des ELTIF, gewährleistet ist, insbesondere wenn der ELTIF Rücknahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung zulässt.
2 Beruht der in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Ausführungspreis auf dem Nettoinventarwert, so stimmt der Verwalter eines ELTIF den Abgleich von Anträgen auf Übertragung mit dem Bewertungszeitpunkt des ELTIF ab. Beruht dieser Ausführungspreis nicht auf dem Nettoinventarwert, führt der Verwalter eines ELTIF diesen Abgleich außerhalb der Bewertungsfristen des ELTIF durch.
3 Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so legt er Vorschriften für die Bestimmung der Ausstiegs- oder Kaufgebühren im Zusammenhang mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung fest.
4 Im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 festgelegte Anforderung, dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen bestehenden und potenziellen Anlegern besteht, wird in der Strategie für den Abgleich von Anträgen des ELTIF alles Folgende festgelegt: a) wenn es Kaufaufträge, aber keine Verkaufsaufträge gibt, oder umgekehrt, ob die Anträge annulliert oder übertragen werden; b) wenn die Ausstiegsaufträge niedriger sind als die Kaufaufträge, dass die Ausführung dieser Ausstiegsaufträge und die Auswahl der zu erfüllenden Kaufaufträge auf der Grundlage des vom Verwalter des ELTIF festgelegten Kriteriums erfolgen sowie ob und wie lange die überschüssigen Kaufaufträge übertragen werden; c) wenn die Ausstiegsaufträge höher sind als die Kaufaufträge, dass die Ausführung der Ausstiegsaufträge durch den Verwalter des ELTIF auf der Grundlage des von ihm festgelegten Kriteriums erfolgt sowie ob und wie lange die überschüssigen Ausstiegsaufträge übertragen werden. Die Vorschriften darüber, wie der Abgleich anteilig durchgeführt wird, richten sich nach dem Umfang der einzelnen Ausstiegsaufträge und tragen den verfügbaren Vermögenswerten des ELTIF und dessen Merkmalen Rechnung.
Article 9 Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, und Zeitpunkt dieser Offenlegung
1 Die Informationen, die ELTIF den Anlegern beim Abgleich von Übertragungen gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 offenlegen müssen, umfassen alle folgenden Angaben, je nachdem, ob der Ausführungspreis auf dem Nettoinventarwert beruht oder nicht: a) die vorab festgelegten Handelstage und Abrechnungs- oder Auszahlungsfristen; b) die Fristen für die Einreichung von Kauf- oder Ausstiegsaufträgen; c) die Häufigkeit, mit der der Abgleich verfügbar ist; d) wenn der Ausführungspreis unter Verwendung von Methoden oder Instrumenten berechnet wird, die sich vom Nettoinventarwert unterscheiden, die spezifischen Kriterien, anhand deren der Ausführungspreis zu bestimmen ist, sowie die Art und Weise, in der die Anleger darüber informiert werden; e) etwaige Ausstiegs- oder Zeichnungsgebühren, Entgelte oder Kosten im Zusammenhang mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung, die von bestehenden oder potenziellen Anlegern zu tragen sind; f) etwaige Kündigungsfristen für den Eingang von Kauf- oder Ausstiegsaufträgen; g) bis wann, von wem und wie neue Anleger über den Erwerb von Anteilen des ELIF informiert werden und wann und wie die ausscheidenden Anleger den entsprechenden Betrag für ihre Anteile des ELTIF erhalten; h) die Vorschriften darüber, wie und unter welchen Bedingungen der Abgleich anteilig durchgeführt wird. Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so informiert der Verwalter des ELTIF die Anleger über die Unterschiede zwischen diesen Rücknahmen und dem in Artikel 19 Absatz 2a jener Verordnung genannten Abgleich und insbesondere über die Häufigkeit, die Fristen, den Ausführungspreis und die Kündigungsfrist für den Abgleich.
2 Der Verwalter des ELTIF hält die in Absatz 1 genannten Informationen auf dem neuesten Stand.
Article 10 Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 schätzt der Verwalter eines ELTIF für jeden einzelnen Vermögenswert, in den der ELTIF investiert, alle folgenden Elemente ein: a) ob auf dem Markt ein oder mehrere potenzielle Käufer vorhanden sind; b) ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die potenziellen Käufer für den Erwerb des betreffenden Vermögenswerts auf externe Finanzierung angewiesen sein werden; c) falls keine unmittelbaren Käufer für einen Vermögenswert vorhanden sind, die Zeit, die vermutlich benötigt wird, um einen oder mehrere Käufer für diesen Vermögenswert zu finden; d) das spezifische Laufzeitprofil des Vermögenswerts; e) ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die folgenden Risiken eintreten: i) Risiken im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, die sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnten; ii) politische Risiken, die sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnten; f) ob die unter den Buchstaben a und b genannten Elemente während des Veräußerungszeitraums durch die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen an dem für den Vermögenswert relevanten Markt bzw. den für den Vermögenswert relevanten Märkten nachteilig beeinflusst werden könnten.
Article 11 Kriterien für die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte
1 Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 beginnt der Verwalter eines ELTIF vor Ablauf der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Frist mit der Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte und schließt diese Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf dieser Frist ab.
2 Der Verwalter eines ELTIF kann Bewertungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2011/61/EU berücksichtigen, wenn diese Bewertung nicht mehr als sechs Monate vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wurde.
Article 12 Einheitliche Definitionen sowie Berechnungsmethoden und Darstellungsweise der Kosten
1 Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF umfassen alle Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des ELTIF, unabhängig davon, ob diese Kosten an den Verwalter des ELTIF oder an einen Dritten gezahlt werden.
2 Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten umfassen alle Verwaltungs- Regulierungs-, Verwahrungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vermögenswerte des ELTIF, unabhängig davon, ob diese Kosten an den Verwalter des ELTIF oder an einen Dritten gezahlt werden.
3 Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten umfassen alle Zahlungen an den Verwalter des ELTIF, einschließlich Zahlungen an alle Personen, denen die entsprechende Funktion übertragen wurde, mit Ausnahme von Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Vermögenswerte.
4 Die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vertriebskosten umfassen alle Verwaltungs-, Regulierungs- sowie durch professionelle Dienste und Wirtschaftsprüfung verursachten Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb.
5 Sonstige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/760 umfassen alle folgenden Posten, sofern diese Kosten nicht unter die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels fallen: a) Zahlungen an folgende Personen oder Stellen, einschließlich an alle Personen, auf die diese Personen oder Stellen Funktionen übertragen haben: i) Verwahrstelle; ii) Depotstelle; iii) Anlageberater; iv) Anbieter von Bewertungs-, Rechnungslegungs- und Fondsverwaltungsdienstleistungen; v) Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen; vi) andere Anbieter, durch die Transaktionskosten entstehen; vii) Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen; viii) Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen; ix) Anbieter von Wertpapierleihgeschäften; x) Rechts- und Fachberater; b) rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten; c) Betriebskosten im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten; d) Prüfungs-, Registrierungs- und Regulierungsgebühren. Die in Unterabsatz 1 genannten Kosten umfassen nicht die in Absatz 1 genannten Kosten für die Errichtung des ELTIF, die vorlaufseitigen in Absatz 2 genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögenswerten, die vorlaufseitigen in Absatz 4 genannten Vertriebskosten und die in Absatz 3 genannten Verwaltungskosten und von der Wertentwicklung abhängigen Kosten.
6 Die in Absatz 5 genannten Kosten werden als Prozentsatz des Nettoinventarwerts des ELTIF über einen Zeitraum von einem Jahr ausgedrückt.
7 Das in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 genannte allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF ist das Verhältnis der Gesamtkosten zum jährlichen Nettoinventarwert des ELTIF und wird wie folgt berechnet: a) Das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF wird als Prozentzahl mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt. b) Das allgemeine Kostenverhältnis des ELTIF beruht auf den jüngsten Kostenberechnungen des Verwalters des ELTIF und wird jährlich ermittelt und aktualisiert. c) Die Kosten werden inklusive aller Steuern bewertet.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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