Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung eines gemeinsamen Musters und elektronischer Berichtsformate für die Anwendung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Angaben in Ertragsteuerinformationsberichten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden das in Artikel 48c Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannte gemeinsame Muster und die an gleicher Stelle genannten elektronischen Berichtsformate festgelegt, die für die Vorlage des Ertragsteuerinformationsberichts zu verwenden sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Ertragsteuerinformationsbericht“ einen gemäß Artikel 48b Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU erstellten, offengelegten und zugänglich gemachten Bericht, der die in Artikel 48c Absätze 2 und 3 genannten Informationen enthält; 2. „Basistaxonomie“ die Kombination der in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Taxonomieelemente und der folgenden Linksammlung: a) Presentation Linkbase, die die Taxonomieelemente gruppiert; b) Calculation Linkbase, die rechnerische Beziehungen zwischen Taxonomieelementen ausdrückt; c) Label Linkbase, die die Bedeutung jedes Taxonomieelements beschreibt; d) Definition Linkbase, die dimensionale Beziehungen zwischen den Elementen der Basistaxonomie widerspiegelt; 3. „XHTML-Format“ ein Standardformat der Hypertext-Auszeichnungssprache (HTML), das der erweiterten Auszeichnungssprache für Hypertext (XHTML) entspricht; 4. „Inline XBRL“ eine Weiterentwicklung der von XBRL International entwickelten Auszeichnungssprache eXtensible Business Reporting Language (XBRL).
Article 3 Gemeinsames Muster
Die Unternehmen stellen sicher, dass der Ertragsteuerinformationsbericht in visueller Darstellung und Inhalt den Spezifikationen in Anhang I entspricht.
Article 4 Elektronisches Berichtsformat und Auszeichnungsregeln
1 Bei der Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts stellen die Unternehmen Folgendes sicher: a) die Verwendung des XHTML-Formats und die Einbettung von Auszeichnungen unter Verwendung der Inline XBRL-Spezifikationen gemäß den einschlägigen XBRL-Spezifikationen in Anhang II; b) die Auszeichnung offengelegter Informationen unter Verwendung der Basistaxonomie mit den in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Elementen gemäß den in Anhang III festgelegten Anforderungen bezüglich Auszeichnung und Einreichung.
2 Unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b können Unternehmen offengelegte Informationen unter Verwendung der Basistaxonomie mit den in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Elementen auszeichnen.
Article 5 Übergangsbestimmungen
Die Unternehmen wenden diese Verordnung auf Ertragsteuerinformationsberichte für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions