Durchführungsverordnung (EU) 2024/2970 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens des Tomato brown rugose fruit virus auf zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und Hybriden davon sowie von Capsicum annuum L. und zur Festlegung der Häufigkeitsraten amtlicher Kontrollen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Häufigkeitsraten amtlicher Kontrollen beim Einführen in die Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen vonSolanum lycopersicumL. und Hybriden davon sowie vonCapsicum annuumL. in Bezug auf das ToBRFV
1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 gelten die Vorschriften der Absätze 2 und 3.
2 Im Rahmen der Warenuntersuchungen auf das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) werden bei mindestens 20 % der Sendungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden sowie von Capsicum annuum L. mit Ursprung in Drittländern Probenahmen und Tests durchgeführt.
3 Jedoch werden bei 50 % der Sendungen von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden sowie von Capsicum annuum L. mit Ursprung in Israel und bei 100 % der Sendungen dieser Pflanzen mit Ursprung in China Probenahmen und Tests in Bezug auf das ToBRFV durchgeführt.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025. Artikel 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions