Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission vom 28. November 2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Notifizierungspflichten festgelegt, um Folgendes validieren zu können: 1. elektronische Register, in denen ein Mitgliedstaat Informationen über die in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten (im Folgenden „Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten“) veröffentlicht, URL-Angaben der Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten und Identifizierung der Registrierstellen für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte; 2. Identität der registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten, 3. Echtheit und Gültigkeit von Einzelbrieftaschen, 4. Identifizierung der Brieftaschenanbieter, 5. Echtheit der Personenidentifizierungsdaten, 6. Identifizierung der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten. Die Verordnung ist regelmäßig zu aktualisieren, damit sie mit den Entwicklungen von Technologie und Normen sowie mit den auf der Grundlage der Empfehlung (EU) 2021/946 durchgeführten Arbeiten und insbesondere mit der Architektur und dem Referenzrahmen Schritt hält.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Brieftaschenanbieter“ eine natürliche oder juristische Person, die Brieftaschenlösungen bereitstellt; 2. „Anbieter von Personenidentifizierungsdaten“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Ausstellung und den Widerruf der Personenidentifizierungsdaten verantwortlich ist und sicherstellt, dass die Personenidentifizierungsdaten eines Nutzers kryptografisch an eine Einzelbrieftasche gebunden sind; 3. „auf Brieftaschen vertrauender Beteiligter“ einen vertrauenden Beteiligten, der beabsichtigt, zur Erbringung öffentlicher oder privater Dienste mittels digitaler Interaktion auf Einzelbrieftaschen zu vertrauen; 4. „Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten“ ein elektronisches Register, das von einem Mitgliedstaat verwendet wird, um Informationen über die in diesem Mitgliedstaat registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten gemäß Artikel 5b Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 öffentlich zugänglich zu machen; 5. „Registrierstelle für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ die von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die Erstellung und Führung der Liste der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen registrierten auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zuständig ist; 6. „Einzelbrieftasche“ eine einzigartige Konfiguration einer Brieftaschenlösung, die Brieftascheninstanzen, sichere Kryptoanwendungen für Brieftaschen und sichere Kryptomodule für Brieftaschen umfasst, die einem einzelnen Brieftaschennutzer von einem Brieftaschenanbieter bereitgestellt werden; 7. „Brieftaschenlösung“ eine Kombination aus Software, Hardware, Diensten, Einstellungen und Konfigurationen, einschließlich Brieftascheninstanzen, einer oder mehreren sicheren Kryptoanwendungen für Brieftaschen und einem oder mehreren sicheren Kryptomodulen für Brieftaschen; 8. „Brieftascheninstanz“ die Anwendung, die als Bestandteil einer Einzelbrieftasche auf dem Gerät oder in der Umgebung eines Brieftaschennutzers installiert und konfiguriert ist und die der Brieftaschennutzer verwendet, um mit der Brieftasche zu interagieren; 9. „sichere Kryptoanwendung für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Application) eine Anwendung, die kritische Werte verwaltet und dabei mit den kryptografischen und nicht-kryptografischen Funktionen eines sicheren Kryptomoduls für Brieftaschen verknüpft ist und diese nutzt; 10. „sicheres Kryptomodul für Brieftaschen“ (Wallet Secure Cryptographic Device) eine manipulationssichere Vorrichtung, die eine Umgebung bietet, die mit der sicheren Kryptoanwendung für Brieftaschen verknüpft ist und von dieser genutzt wird, um kritische Werte zu schützen und kryptografische Funktionen für die sichere Ausführung kritischer Vorgänge bereitzustellen; 11. „kritische Werte“ Werte bzw. Daten innerhalb oder im Zusammenhang mit einer Einzelbrieftasche, die so außerordentlich wichtig sind, dass die Beeinträchtigung ihrer Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität eine sehr schwerwiegende, beeinträchtigende Wirkung auf die verlässliche Verwendbarkeit der Einzelbrieftasche hätte; 12. „Brieftaschennutzer“ einen Nutzer, der die Kontrolle über die Einzelbrieftasche hat; 13. „Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ eine natürliche oder juristische Person, die von einem Mitgliedstaat beauftragt wurde, Zugriffszertifikate für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte auszustellen, die in diesem Mitgliedstaat registriert sind; 14. „Zugriffszertifikat für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte“ ein Zertifikat für elektronische Siegel oder Signaturen, mit dem auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte authentifiziert und validiert werden und das von einem Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte ausgestellt wird.
Article 3 Notifizierungssystem
1 Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein sicheres elektronisches Notifizierungssystem zur Verfügung, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Informationen über die in Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Stellen und Mechanismen zu übermitteln.
2 Das sichere elektronische Notifizierungssystem muss den technischen Anforderungen des Anhangs I entsprechen.
Article 4 Notifizierungen durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln über das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Notifizierungssystem zumindest die in Anhang II genannten Informationen.
2 Die Mitgliedstaaten nehmen die Notifizierungen zumindest in englischer Sprache vor. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, weitere Unterlagen zu übersetzen, wenn dies einen unzumutbaren Verwaltungs- oder finanziellen Aufwand verursachen würde.
3 Die Kommission kann zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Kohärenz der notifizierten Informationen von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen oder Klarstellungen verlangen.
Article 5 Veröffentlichungen durch die Kommission
1 Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste, in der die von den Mitgliedstaaten notifizierten Informationen über die in Anhang II Abschnitt 1 genannten Registrierstellen für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und die Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zusammengeführt sind.
2 Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste, in der die von den Mitgliedstaaten notifizierten Informationen über die in Anhang II Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Brieftaschenanbieter, Anbieter von Personenidentifizierungsdaten und Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte zusammengeführt sind.
3 Die Kommission stellt sicher, dass auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Listen folgendermaßen zugegriffen werden kann: a) in elektronisch unterzeichneter oder besiegelter Form, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist, und auf einer vom Menschen lesbaren Website, die mindestens in englischer Sprache verfügbar ist; b) ohne sich für den Erhalt oder das Lesen der Listen registrieren oder authentifizieren zu müssen; c) in sicherer Weise durch modernste Verschlüsselung in der Transportschicht.
4 Zusätzlich zu den Veröffentlichungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen veröffentlicht die Kommission a) die technischen Spezifikationen, die die Kommission für die Strukturierung der Listen verwendet; b) die zur Veröffentlichung der Listen verwendeten URL-Angaben; c) die zur Überprüfung der Signatur oder des Siegels auf den Listen zu verwendenden Zertifikate; d) die Angaben zu den Mechanismen, die zur Validierung von Änderungen der in Buchstabe b) genannten URL-Angaben oder der unter Buchstabe c) genannten Zertifikate verwendet werden.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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