Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Mustertexte für die Kryptowerte-Whitepaper
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Article 1 Mustertexte für Kryptowerte-Whitepaper
1 Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 oder Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, stellen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Informationen auf nichtdiskriminierende, redliche, klare und nicht irreführende Weise in prägnanter und verständlicher Form bereit und lassen dabei keine wesentlichen Informationen aus.
2 Die Mustertexte für Whitepaper für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token sowie für vermögenswertereferenzierte Token und für E-Geld-Token sind im Anhang festgelegt.
Article 2 Format des Kryptowerte-Whitepapers
1 Kryptowerte-Whitepaper werden im XHTML-Format erstellt, wobei die im Anhang aufgeführten Felder unter Verwendung der Inline XBRL 1.1-Spezifikationen der eXtensible Business Reporting Language (XBRL) gekennzeichnet sind, und müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Das Inline XBRL-Instanzdokument, das das Kryptowerte-Whitepaper enthält, ist als einzelne XHTML-Datei einzureichen; b) Emittenten eines in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerts werden im Inline XBRL-Instanzdokument unter Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442, sofern verfügbar, angegeben; c) Personen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellen, und andere Personen als der Emittent, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellen, sind im Inline XBRL-Instanzdokument unter Verwendung der Rechtsträgerkennung nach ISO 17442, soweit verfügbar, oder einer anderen nach geltendem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung anzugeben.
2 Zur Erstellung eines Kryptowerte-Whitepapers wird eine Taxonomie verwendet, und die Elemente entsprechen den Angaben in Tabelle 2, Tabelle 3 oder Tabelle 4 des Anhangs.
Article 3 Taxonomiedateien
Die ESMA kann maschinenlesbare und herunterladbare XBRL-Taxonomiedateien auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Taxonomie veröffentlichen.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 23. Dezember 2025.
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