Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
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Article 3 De-minimis-Beihilfen
1 Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
2 Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 50000 EUR nicht übersteigen.
3 Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.
4 Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
5 Der De-minimis-Höchstbetrag und die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
6 Für die Zwecke des De-minimis-Höchstbetrags sowie der nationalen Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
7 In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.
8 Würden der De-minimis-Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
9 Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der geltenden nationalen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.
10 Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“
Article 6 Überwachung und Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2027 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden ‚NACE-Klassifikation‘). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.
2 Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.
3 Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.
4 Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
5 Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen. Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation). Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 gewährte De-minimis-Beihilfen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen.
6 Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen, die ein Unternehmen erhalten hat.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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