Delegierte Verordnung (EU) 2024/3160 der Kommission vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 hinsichtlich bestimmter Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren innerhalb der Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung geimpft; sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a) Verbringungen, die keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen; oder b) Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden.“ c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a) Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b) der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt.“ d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ 2. Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung geimpft; sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a) Verbringungen, bei denen keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgelegten Anforderungen eingehalten sind; oder b) Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden.“ c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a) Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b) der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt.“ d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ 3. Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung geimpft; sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a) Verbringungen, bei denen keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii festgelegten Anforderungen eingehalten sind; oder b) Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden.“ c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a) Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b) der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt.“ d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ 4. Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung geimpft; sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a) Verbringungen, bei denen keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe g Ziffer ii festgelegten Anforderungen eingehalten sind; oder b) Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden.“ c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a) Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b) der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt.“ d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“ 5. Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. Die Tiere wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie geimpft und sie befinden sich in dem in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraum und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen: sie wurden mindestens 60 Tage vor dem Datum der Verbringung geimpft; sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde;“ b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Arten der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Gebiet desselben genehmigen: a) Verbringungen, die keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer ii festgelegten Anforderungen erfüllen; oder b) Verbringungen, bei denen die spezifischen Risikominderungsmaßnahmen eingehalten sind, die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei der Mitteilung ihrer Genehmigung gemäß Unterabsatz 4 festgelegt wurden.“ c) Folgender Unterabsatz 3 wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a oder b ist bei Verbringungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat (im Folgenden ‚Durchfuhrmitgliedstaat‘) oder ein Gebiet desselben mindestens eine der folgenden Anforderungen einzuhalten: a) Sie werden mit Transportmitteln durchgeführt, die während des Transports vor Vektorangriffen geschützt sind, und: der geplante Beförderungsweg beinhaltet kein Entladen der Tiere für einen Zeitraum von mehr als einem Tag; oder die Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder während des vektorfreien Zeitraums entladen; b) der Durchfuhrmitgliedstaat hat die Art der Verbringung genehmigt.“ d) Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darf Arten von Verbringungen gemäß Unterabsatz 2 nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle von Unterabsatz 3 Buchstabe b die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Genehmigung solcher Arten von Verbringungen unterrichtet hat, unabhängig vom Herkunftsmitgliedstaat oder vom Gebiet desselben.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions