Durchführungsverordnung (EU) 2024/3164 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates hinsichtlich der Unionszollkontingente für bestimmten Fisch und bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Text
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Article 1
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0860 bis 09.0871 erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2028. Werden diese Zollkontingente in dem genannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und falls kein Folgeprotokoll zur Festlegung zollfreier Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse vorläufig angewandt wird, können Einfuhren aus Norwegen nach Ablauf des genannten Zeitraums bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zur vorläufigen Anwendung eines Folgeprotokolls, mit dem zollfreie Zollkontingente für dieselben Erzeugnisse festgelegt werden, in der im Rahmen dieser Kontingente insgesamt verbleibenden Menge getätigt werden.“ 2. In Anhang I wird nach der laufenden Nummer 09.0820 der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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