Durchführungsverordnung (EU) 2024/3166 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke, entwöhnte Ferkel, entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus und Sauen, zu ihrer Zulassung für Mastschweine aller Suidae-Arten, Saugferkel aller Suidae-Arten und Sauen von Suidae-Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/366 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013 und (EU) 2017/2276
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die in Anhang I genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und zur Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ gehört, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen für Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke, entwöhnte Ferkel, entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus und Sauen erneuert.
Article 2 Zulassung
Die in Anhang I genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und zur Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ gehört, wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Mastschweine aller Suidae-Arten, Saugferkel aller Suidae-Arten sowie für Sauen von Suidae-Arten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zugelassen.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/366
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/366 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 4 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013 und (EU) 2017/2276 werden aufgehoben.
Article 5 Übergangsmaßnahmen
1 Der mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2017/2276 und (EU) 2023/366 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 und diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen, die für Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke, Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke, entwöhnte Ferkel, entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus und Sauen bestimmt sind und die vor dem 8. Juli 2025 gemäß den vor dem 8. Januar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und für Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke, Masthühner, Junghennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke, entwöhnte Ferkel, entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus und Sauen bestimmt sind und die vor dem 8. Januar 2026 gemäß den vor dem 8. Januar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions