Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Offenlegung von Schlüsselparametern und Übersicht über die risikogewichteten Positionsbeträge
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben a bis d, f und g und Artikel 447 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 1 „Offenlegung der Übersicht über das Risikomanagement, aufsichtliche Schlüsselparameter und risikogewichtete Positionsbeträge“ offen.
Article 2 Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik
Die Institute legen die in Artikel 435 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 2 „Offenlegung von Risikomanagementzielen und -politik“ offen.
Article 3 Offenlegung des Anwendungsbereichs
Die Institute legen die in Artikel 436 Buchstaben b bis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 3 „Offenlegung des Anwendungsbereichs“ offen.
Article 4 Offenlegung von Eigenmitteln
Die Institute legen die in Artikel 437 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“ offen.
Article 5 Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern
Die Institute legen die in Artikel 440 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 5 „Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern“ offen.
Article 6 Offenlegung der Verschuldungsquote
Die Institute legen die in Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 451 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 6 „Offenlegung der Verschuldungsquote“ offen.
Article 7 Offenlegung von Indikatoren der globalen Systemrelevanz
1 Global systemrelevante Institute (G-SRI) legen Informationen über die Werte der Indikatoren offen, aus denen sich nach Artikel 441 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihr Bewertungsergebnis ergibt, indem sie das in Artikel 434a derselben Verordnung genannte einheitliche Offenlegungsformat verwenden. G-SRI verwenden dieses Offenlegungsformat für die Erhebung der Indikatorwerte durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission , mit Ausnahme von gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten delegierten Verordnung erhobenen Zusatzdaten und Zusatzinformationen.
2 G-SRI legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem Säule 3-Bericht zum Jahresende offen. G-SRI legen die in Absatz 1 genannten Informationen in ihrem ersten Säule 3-Bericht nach der endgültigen Übermittlung der Indikatorwerte an die zuständigen Behörden erneut offen, falls die übermittelten Zahlen von den im Säule 3-Bericht zum Jahresende offengelegten Zahlen abweichen.
Article 8 Offenlegung von Liquiditätsanforderungen
Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 und Artikel 451a Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 7 „Offenlegung von Liquiditätsanforderungen“ offen.
Article 9 Offenlegung des Kredit- und des Verwässerungsrisikos sowie der Kreditqualität
1 Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und in Artikel 442 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 8 „Offenlegung der Kreditrisikoqualität“ offen.
2 Große Institute, deren Verhältnis zwischen dem Bruttobuchwert der Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und dem Gesamtbruttobuchwert der Darlehen und Kredite, die unter Artikel 47a Absatz 1 der genannten Verordnung fallen, mindestens 5 % beträgt, legen neben den in Absatz 1 genannten Informationen zusätzliche Informationen offen, um Artikel 442 Buchstaben c und f der genannten Verordnung nachzukommen. Die vorgenannten Institute legen diese Informationen jährlich offen.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigen die Institute zur Veräußerung gehaltene Darlehen und Kredite, Guthaben bei Zentralbanken und Sichtguthaben bei der Ermittlung des Verhältnisses weder im Zähler noch im Nenner.
4 Die Institute beginnen mit der in Absatz 2 vorgesehenen Offenlegung, wenn sie den dort genannten Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen erreicht oder überschritten haben. Zum Stichtag der erstmaligen Offenlegung legen die Institute die betreffenden Informationen unter Verwendung der in jenem Absatz genannten Meldebögen offen, sofern sie den Schwellenwert von 5 % an diesem Offenlegungsstichtag überschreiten.
5 Die Pflicht zur Offenlegung nach Absatz 2 endet, wenn die Institute den Schwellenwert von 5 % während der dem Offenlegungsstichtag vorausgehenden vier Quartale in drei aufeinanderfolgenden Quartalen unterschritten haben.
Article 10 Offenlegung der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
Die Institute legen die in Artikel 453 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 9 „Offenlegung von Kreditrisikominderungstechniken“ offen.
Article 11 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes
Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, legen die folgenden Informationen über die Verwendung des Standardansatzes offen: a) die in Artikel 444 Buchstaben a bis e und die in Artikel 453 Buchstaben g, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 10 „Offenlegung des Kreditrisikos – SA“, b) Informationen über die in Artikel 444 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 4 „Offenlegung von Eigenmitteln“.
Article 12 Offenlegung der Anwendung des IRB-Ansatzes auf Kreditrisiken
Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, legen die in Artikel 438 Buchstabe h, Artikel 452 Buchstaben a bis h und Artikel 453 Buchstaben g und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 11 „Offenlegung des Kreditrisikos – IRB“ festgelegten offen.
Article 13 Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 12 „Offenlegung von Spezialfinanzierungspositionen und Beteiligungspositionen“ offen.
Article 14 Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstabe h und Artikel 439 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 13 „Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos“ offen.
Article 15 Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen
Die Institute legen die in Artikel 449 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 14 „Offenlegung des Risikos aus Verbriefungspositionen“ offen.
Article 16 Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes und der alternativen internen Modelle für das Marktrisiko
1 Die Institute legen die in Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 438, Artikel 445 Absätze 1 und 2, Artikel 455 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 455 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 15 „Offenlegung des Marktrisikos“ offen.
2 Bis zum 31. Dezember 2025 nehmen die Institute die Offenlegungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vor.
3 Bei erstmaliger Verwendung der in Artikel 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten alternativen Ansätze legen die Institute, die den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für das Marktrisiko verwenden, die in Artikel 455 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten qualitativen Informationen zusammen mit den in Artikel 455 Absatz 2 derselben Verordnung genannten quantitativen Informationen offen.
Article 17 Offenlegung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung
Die Institute legen die in Artikel 438 Buchstaben d und h, Artikel 439 Buchstabe h und Artikel 445a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 16 „Offenlegung der Anpassung der Kreditbewertung“ offen.
Article 18 Offenlegung des operationellen Risikos
Die Institute legen die in Artikel 435, Artikel 438 Buchstabe d und Artikel 446 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 17 „Offenlegung des operationellen Risikos“ offen.
Article 19 Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen
1 Die Institute legen die in Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 18 „Offenlegung des Zinsrisikos aus Geschäften des Anlagebuchs“ offen.
2 Bei der erstmaligen Offenlegung der Informationen nach Absatz 1 ist eine Offenlegung dieser Informationen für den vorangehenden Stichtag nicht erforderlich.
Article 20 Offenlegung der Vergütungspolitik
Die Institute legen die in Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 19 „Offenlegung der Vergütungspolitik“ offen.
Article 21 Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten
Die Institute legen die in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 20 „Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten“ offen.
Article 22 Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
1 Die Institute legen die in Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 21 „Offenlegung der aufsichtlichen Offenlegungen zu ESG-Risiken“ offen. Diese Informationen müssen alles Folgende enthalten: a) qualitative Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, b) quantitative Angaben zum Transitionsrisiko aus dem Klimawandel, c) quantitative Angaben zu physischen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, d) quantitative Angaben zu Minderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, und gegenüber Haushalten und lokalen Gebietskörperschaften im Sinne von Anhang V Teil 1 Nummer 42 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission , e) quantitative Angaben zu anderen Minderungsmaßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken, die nicht als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, aber die Gegenparteien beim Transitions- oder Anpassungsprozess im Hinblick auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel unterstützen.
2 Die Institute können sich dafür entscheiden, quantitative Angaben über Minderungsmaßnahmen und Risikopositionen aus klimawandelbedingten Risiken im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, gegenüber Gegenparteien, die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sind und die nicht den Offenlegungspflichten nach den Artikeln 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2178 der Kommission unterliegen, offenzulegen. Für die Berechnung des Prozentsatzes der Risikopositionen aus Tätigkeiten, die die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 (taxonomiekonforme Risikopositionen) erfüllen, gegenüber diesen Gegenparteien gilt für die Institute Folgendes: a) Sie können, soweit verfügbar, die Informationen verwenden, die sie von ihren Gegenparteien auf freiwilliger und bilateraler Basis im Rahmen der Kreditvergabe und im Zuge der regelmäßigen Kreditprüfungs- und -überwachungsverfahren erheben. b) Ist die Gegenpartei nicht in der Lage oder willens, die betreffenden Daten auf bilateraler Basis bereitzustellen, können die Institute interne Schätzungen und Näherungswerte verwenden und in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern, in welchem Umfang solche internen Schätzungen und Näherungswerte verwendet wurden und welche Art von internen Schätzungen und Näherungswerten angewandt wurde. c) Wenn sie nicht in der Lage sind, die betreffenden Informationen auf bilateraler Basis zu erheben oder interne Schätzungen und Näherungswerte zu verwenden, oder wenn die Erhebung dieser Informationen bzw. die Verwendung dieser Schätzungen und Näherungswerte für sie oder ihre Gegenparteien übermäßig aufwendig wäre, können sie diese Gründe für die Nichterhebung bzw. Nichtverwendung in der begleitenden Beschreibung zu dem Meldebogen erläutern. Für die Zwecke von Buchstabe a teilen die Institute ihren Gegenparteien mit, dass die Bereitstellung dieser Informationen freiwillig ist.
Article 23 Offenlegung von Kryptowerten
Die Institute legen die Informationen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten gemäß Artikel 501d Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach den Spezifikationen in Anhang I Abschnitt 22 „Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten“ offen.
Article 24 IT-Lösungen
Die EBA stellt sicher, dass die für die Offenlegungen gemäß den Titeln II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen jederzeit den in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Offenlegungsformaten entsprechen und alle in den Meldebögen aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten. Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen und alle zugehörigen Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen und Anweisungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.
Article 25 Allgemeine Bestimmungen über die einheitlichen Offenlegungsformate
1 Sieht ein Institut gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Offenlegung einer oder mehrerer Informationen ab, wird die Nummerierung der Zeilen oder Spalten der in Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformate, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, nicht geändert.
2 Die Institute weisen in dem zum betreffenden Meldebogen oder zur betreffenden Tabelle der IT-Lösung gehörenden Freitextkommentar ausdrücklich darauf hin, welche Zeilen oder Spalten nicht ausgefüllt und warum die betreffenden Informationen nicht offengelegt wurden.
3 Die in Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen müssen klar und umfassend sein, sodass die Nutzer dieser Informationen die quantitativen Offenlegungen verstehen können, und müssen neben den Meldebögen platziert werden, auf die sich die jeweiligen Informationen beziehen.
4 Numerische Werte werden folgendermaßen dargestellt: a) quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die Millionen Einheiten entspricht; b) quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.
5 Die Institute veröffentlichen überdies die folgenden Informationen: a) den Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum, b) die Meldewährung, c) den Namen und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts, d) gegebenenfalls den verwendeten Rechnungslegungsstandard, e) gegebenenfalls den Konsolidierungskreis.
Article 26 Offenlegungszeitraum und -häufigkeit
1 Die Offenlegungszeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 sind als vierteljährliche Zeiträume definiert.
2 Die Zeilen oder Spalten in den im Anhang I genannten einheitlichen Offenlegungsformaten, die in den von der EBA entwickelten IT-Lösungen verwendet werden, sind mit der in Artikel 433a, 433b und 433c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Häufigkeit auszufüllen.
3 Institute, die der Offenlegungspflicht unterliegen, legen Informationen mit folgender Häufigkeit offen: a) Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen vierteljährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-1, T-2, T-3 und T-4 aus; b) Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen halbjährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T, T-2 und T-4 aus; c) Institute, die die in Anhang I enthaltenen Informationen jährlich offenlegen, weisen Daten für die Zeiträume T und T-4 aus.
4 Die Institute geben an, auf welches Datum sich die betreffenden Offenlegungszeiträume beziehen.
5 Bei der erstmaligen Offenlegung von Daten müssen keine Daten für frühere Zeiträume offengelegt werden.
Article 27 Aufhebung
1 Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 tritt mit Ausnahme des Artikels 15 und der Anhänge XXIX und XXX am 1. Januar 2025 außer Kraft. Artikel 15 und die Anhänge XXIX und XXX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 gelten bis zum 31. Dezember 2025 ausschließlich für die Zwecke des Artikels 16 der vorliegenden Verordnung fort.
2 Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben.
3 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 28 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions