Durchführungsbeschluss (EU) 2025/57 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 81)
Text
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Article 1
1 Um der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 eine Schätzung der jährlichen Gesamtemissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und Staub zu übermitteln, verwenden die Mitgliedstaaten das Format in Anhang I dieses Beschlusses.
2 Um der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 qualitative und quantitative Informationen über die Umsetzung der genannten Richtlinie zu übermitteln und über getroffene Maßnahmen zur Überprüfung der Konformität des Betriebs mittelgroßer Feuerungsanlagen mit der genannten Richtlinie sowie über etwaige zu diesem Zweck getroffene Durchsetzungsmaßnahmen zu berichten, verwenden die Mitgliedstaaten das Format in Anhang II dieses Beschlusses.
3 Die Mitgliedstaaten verwenden das in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 genannte elektronische Datenübermittlungsinstrument, um die Informationen gemäß den Anhängen I und II dieses Beschlusses zu übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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