Beschluss (EU) 2025/94 der Europäischen Zentralbank vom 10. Januar 2025 zu den Kriterien für die Bekanntgabe von Aufsichtsbeschlüssen für aufsichtliche Stresstests (EZB/2025/1)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ; 2. „IT-Plattform ASTRA“ die IT-Plattform der EZB für den dokumentenbasierten Informationsaustausch und die dokumentenbasierte Kommunikation mit bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen.
Article 2 Aufsichtsbeschlüsse zu aufsichtlichen Stresstests und deren Bekanntgabe
1 Vor Beginn eines aufsichtlichen Stresstests legt die EZB fest, welche Informationen die am jeweiligen aufsichtlichen Stresstest teilnehmenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen der EZB übermitteln müssen und in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt diese Informationen übermittelt werden müssen.
2 Vor Beginn eines aufsichtlichen Stresstests gibt die EZB den am jeweiligen aufsichtlichen Stresstest teilnehmenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen sämtliche gemäß Absatz 1 erlassenen Beschlüsse bekannt.
3 Die Bekanntgabe eines in Absatz 2 genannten Beschlusses erfolgt über die IT-Plattform ASTRA. Der Beschluss, der ein Aufsichtsbeschluss der EZB ist, gilt als dem jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen an dem Tag bekanntgegeben, an dem der Beschluss auf die IT-Plattform ASTRA hochgeladen wird. Sobald der Beschluss auf die IT-Plattform ASTRA hochgeladen wurde, erhält der Adressat des Beschlusses eine Benachrichtigung per E-Mail an die vom Adressaten bei der Registrierung auf der IT-Plattform ASTRA angegebene bzw. nachträglich aktualisierte E-Mail-Adresse.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions