Durchführungsbeschluss (EU) 2025/107 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Verweigerung des Schutzes in der Union für die im internationalen Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben der Genfer Akte eingetragene Ursprungsbezeichnung Emmentaler
Text
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Article 1
Der Schutz des Namens „Emmentaler“, der im internationalen Register als Ursprungsbezeichnung eingetragen ist, wird in der Union verweigert. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein der Kategorie „Käse“ zuzuordnendes Erzeugnis bezeichnet.
Article 2
Die in Artikel 1 genannte Verweigerung des Schutzes gilt für das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Sie wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum auch im Namen Frankreichs, Ungarns, Tschechiens, Portugals und der Slowakei als Mitglieder der Genfer Akte mitgeteilt.
Article 3
Bulgarien und Italien teilen der Weltorganisation für geistiges Eigentum die Verweigerung des Schutzes der Ursprungsbezeichnung „Emmentaler“ innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte mit.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er wird der Weltorganisation für geistiges Eigentum mitgeteilt.
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