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Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2025 über die Vorschriften für den Zugang zum Europäischen Parlament

CELEX
32025D02744
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-05
In force since
2025-05-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Dieser Beschluss regelt den Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments.

Article 2 Zutritt zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments

1 Die Mitglieder haben während der gesamten Dauer ihres Mandats ein ständiges Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments. Sie haben Zugang an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr.

2 Akkreditierte parlamentarische Assistentinnen und Assistenten sowie Praktikantinnen und Praktikanten der Mitglieder in den Räumlichkeiten des Parlaments haben für den in ihrem Vertrag festgelegten Zeitraum ein ständiges Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments.

3 Die Mitglieder können in eigener Verantwortung für höchstens sechs Personen, zu denen sie eine direkte berufliche oder eine persönliche Verbindung haben, die einen regelmäßigen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments benötigen, ständigen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments beantragen.

4 Die Mitglieder können an Arbeitstagen und zu den Geschäftszeiten täglich bis zu neun Personen in die Räumlichkeiten des Parlaments einladen.

5 Die Fraktionsvorsitzenden und die Mitglieder des Präsidiums können an Arbeitstagen und zu den Geschäftszeiten täglich bis zu 15 Personen in die Räumlichkeiten des Parlaments einladen.

6 Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Besucherinnen und Besucher werden von dem Mitglied, das die Einladung ausgestellt hat, oder von der akkreditierten Assistentin bzw. dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten dieses Mitglieds an einem der Eingänge des Parlaments empfangen. Sie werden während ihres gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Parlaments ständig von dem Mitglied oder von der akkreditierten Assistentin bzw. dem akkreditierten parlamentarischen Assistenten dieses Mitglieds begleitet.

7 Ehemalige Mitglieder sind an Arbeitstagen und zu den Geschäftszeiten berechtigt, täglich Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments zu erhalten. Ehemalige Mitglieder können ihre Kinder, ihre Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder ihre festen Partnerinnen bzw. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begleitperson einladen.

8 Die Quästorinnen und Quästoren können Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für den Zugang der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder erlassen.

9 Die Quästorinnen und Quästoren legen die Vorschriften für den Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments für im Transparenz-Register registrierte Interessenvertreterinnen und -vertreter und für Besuchergruppen im Sinne des Beschlusses des Präsidiums vom 16. Dezember 2002 zur Regelung über den Empfang von Besuchergruppen und die Programme Euroscola, EuroMed-Scola und Euronest-Scola fest.

10 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär legt die Vorschriften für den Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments für alle Arten von Bediensteten, Medienvertreterinnen und -vertreter, Mitglieder des diplomatischen Korps und sonstige Besucherinnen und Besucher fest.

11 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär erstellt ein neues Betretungsprotokoll für alle Personen über 18 Jahren, die die Räumlichkeiten des Parlaments besuchen, in dem das Datum, die Uhrzeit und der Zweck des Besuchs festgehalten werden. Dieses Betretungsprotokoll gilt nicht für akkreditierte Journalistinnen und Journalisten oder für Mitglieder und das Personal anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

Article 3 Zugang zu den Parkhäusern

1 Die Mitglieder haben das Recht, die Parkhäuser in den Gebäuden des Parlaments im Einklang mit dem Beschluss des Präsidiums vom 2. Mai 2022 über die für die Mitglieder geltende Regelung für das Parken im Europäischen Parlament zu nutzen.

2 Andere Nutzerkategorien sind berechtigt, die Parkhäuser in den Gebäuden des Parlaments im Einklang mit der von der Generalsekretärin bzw. vom Generalsekretär erlassenen internen Regelung für das Parken im Parlament zu nutzen.

3 Die Quästorinnen und Quästoren können Durchführungsbestimmungen für den Zugang der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder zu den Parkhäusern erlassen.

Article 4 Zugangsausweis

1 Ein Zugangsausweis ist ein Ausweisdokument, das eine Reihe von Rechten für den Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments umfasst. Diese Zugangsrechte werden je nach Nutzerkategorie, zu der die Inhaberin bzw. der Inhaber gehört, zugewiesen.

2 Eine Person hat Anspruch auf nur einen einzigen aktiven Zugangsausweis für einen bestimmten Zeitraum.

3 Der Zugangsausweis ist rein persönlich und nicht übertragbar. Die Inhaberinnen und Inhaber verwenden diesen Ausweis nicht, um anderen Personen Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments zu gewähren.

4 Alle Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments betreten, sind verpflichtet, ihre Zugangsausweise während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts in den Räumlichkeiten des Parlaments sichtbar zu tragen.

5 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Zugangsausweises haften für eine etwaige missbräuchliche Verwendung. Der Zugangsausweis bleibt Eigentum des Parlaments. Die Inhaberinnen und Inhaber geben den Zugangsausweis zurück, wenn sie die Kriterien, auf deren Grundlage er ausgestellt wurde, nicht mehr erfüllen. Sie melden ferner den Verlust oder Diebstahl der Zugangsausweise an die zuständigen Dienststellen des Parlaments.

6 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär legt Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Gestaltung und die technischen Aspekte der Zugangsausweise fest. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann diese Befugnis der Generaldirektorin bzw. dem Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und Schutzbelange übertragen.

Article 5 Zugang zu besonderen Bereichen

1 Die Ausweisung besonderer Bereiche, die den Mitgliedern vorbehalten bleiben, wird durch die Quästorinnen und Quästoren festgelegt.

2 Der Zugang zu besonderen Bereichen, die nicht in Absatz 1 dieses Artikels genannt sind, kann durch Sonderbestimmungen geregelt werden, die durch einen Beschluss des Generalsekretärs festgelegt werden.

Article 6 Sicherheit und Gefahrenabwehr

1 Sofern dieser Beschluss und die Regelungen über Sicherheit und Gefahrenabwehr im Europäischen Parlament (Beschluss des Präsidiums vom 15. Januar 2018) keine spezifischen Bestimmungen enthalten, wendet das Parlament in seinen Gebäuden die Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, an, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem sich die Gebäude befinden.

2 Sollte eine konkrete Risikosituation eintreten, so passt die Präsidentin bzw. der Präsident auf Vorschlag des Generalsekretärs die Alarmstufe an, die auch Zugangsbeschränkungen gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Beschlusses des Präsidiums vom 15. Januar 2018 umfassen kann.

3 Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann im Einklang mit der vom Präsidium beschlossenen Sicherheitspolitik Durchführungsmaßnahmen unter Verweis auf die Absätze 1 und 2 dieses Artikels erlassen.

Article 7 Außergewöhnliche Situationen

1 Ungeachtet anderer geltender Regelungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident den Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments gewähren oder verweigern, wenn dies aufgrund der in Artikel 244 der Geschäftsordnung des Parlaments genannten außergewöhnlichen Umstände oder aufgrund der Interessen des Parlaments gerechtfertigt ist. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann insbesondere in den Fällen den Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments verweigern, in denen dies im Hinblick auf unter anderem die Gewährleistung der inneren Sicherheit und Gefahrenabwehr im Parlament oder die Aufrechterhaltung seiner inneren Ordnung gerechtfertigt ist. Bevor die Präsidentin bzw. der Präsident einen Beschluss gemäß Unterabsatz 1 erlässt, kann sie bzw. er einen Beschluss erlassen, mit dem der betreffenden Person vorläufig der Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments verweigert wird.

2 Der Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments wird einer Person, die angewiesen wurde, die Räumlichkeiten des Parlaments zu verlassen, vorläufig verweigert, bis entweder a) die Präsidentin bzw. der Präsident gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Beschluss erlässt, mit dem dieser Person der Zugang zu den Räumlichkeiten des Parlaments verweigert wird, b) die Präsidentin bzw. der Präsident einen Beschluss erlässt, mit dem die vorläufige Zugangsverweigerung für diese Person aufgehoben wird, oder c) ein Zeitraum von sechs Wochen verstrichen ist, wobei dieser Zeitraum an dem Tag beginnt, an dem die Person angewiesen wurde, die Räumlichkeiten des Parlaments zu verlassen.

3 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Befugnisse an die Generalsekretärin bzw. den Generalsekretär übertragen.

Article 8 Missachtung dieses Beschlusses

1 Missachtet ein Mitglied diesen Beschluss, kann Artikel 183 der Geschäftsordnung angewandt werden.

2 Missachtet ein ehemaliges Mitglied diesen Beschluss, so findet Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums vom 17. April 2023 in Bezug auf ehemalige Mitglieder Anwendung.

3 Missachtet eine andere Person als ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied diesen Beschluss, kann sie im Einklang mit dem Beschluss des Präsidiums vom 15. Januar 2018 aus den Räumlichkeiten des Parlaments verwiesen werden, und der Generalsekretär kann beschließen, dieser Person den Zugangsausweis zu entziehen.

Article 9 Aufhebung

Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Präsidiums vom 8. Mai 2023 über die Vorschriften für den Zugang zum Europäischen Parlament aufgehoben und ersetzt.

Article 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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