Durchführungsbeschluss (EU) 2025/323 der Kommission vom 11. Februar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in Deutschland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/186 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1015)
Text
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Article 1
Deutschland stellt sicher, dass a) gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den im genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich Sperrzonen eingerichtet werden, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen; b) die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen; c) die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.
Article 2
Deutschland wendet in dem in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiet und bis zu den darin festgelegten Zeitpunkten die Maßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen gelten.
Article 3
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/186 wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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