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Seqlense EUR-Lex

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2025 über die Regelung für die Erstattung der Kosten, die Petenten bei der Teilnahme an offiziellen Informationsreisen des Petitionsausschusses innerhalb der Europäischen Union entstehen

CELEX
32025D03603
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-16
In force since
2025-07-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich und jährliche Obergrenze

Pro Jahr können die Kosten von höchstens 16 Petenten, die an einem offiziellen Informationsbesuch des Petitionsausschusses in der Union teilnehmen, gemäß diesem Beschluss und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln erstattet werden.

Article 2 Antrag auf Erstattung der Kosten

1 Innerhalb des Anwendungsbereichs und der Grenzen gemäß Artikel 1 können die Kosten, die einem Petenten bei der Teilnahme an offiziellen Informationsbesuchen des Petitionsausschusses entstehen, auf Antrag des Petenten im Ermessen des Vorsitzes des Petitionsausschusses ausnahmsweise im Einzelfall erstattet werden, sofern der offizielle Informationsbesuch in der Union unternommen wird, der Petent im Gebiet der Union wohnt, die Entfernung zwischen dem ständigen Wohnort des Petenten und dem Zielort des offiziellen Informationsbesuchs mehr als 200 km beträgt.

2 Ein Antrag, der vom Vorsitz des Petitionsausschusses gebilligt wurde, wird vom Sekretariat des Petitionsausschusses im Namen des Vorsitzes dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vorgelegt und enthält die Namen der in den Berichten genannten Petenten (sowie die Nummer der relevanten Petition) um nachzuweisen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Petenten handelt.

3 Wird die Petition von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet, können nur die Kosten des benannten Vertreters erstattet werden.

4 Die Petenten werden vom Sekretariat des Petitionsausschusses über die Entscheidung über ihren Erstattungsantrag unterrichtet.

5 Der Vorsitz des Petitionsausschusses ist dafür zuständig, unter den Petenten, deren Kosten jedes Jahr erstattet werden, für geografische Ausgewogenheit zu sorgen.

Article 3 Finanzregelung

Petenten, deren Antrag auf Kostenerstattung genehmigt wurde, haben gemäß folgenden Modalitäten Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und auf Tagegeld: a) Reisekosten i) Bei Zug- oder Flugreisen haben die Petenten Anspruch auf Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag, der dem Preis für ein Zugticket erster Klasse bzw. für ein flexibles Flugticket der E entspricht. Diese Erstattung erfolgt auf der Grundlage der kürzesten Strecke zwischen dem Bahnhof oder Flughafen, der dem ständigen Wohnort des Petenten am nächsten liegt, und dem Zielort des Informationsbesuchs und gegen Vorlage der originalen Zugfahrkarte oder des originalen Flugscheins in Papierform oder in elektronischer Form sowie gegebenenfalls der Bordkarten; kann der Petent nachweisen, dass eine andere Strecke oder Klasse für Flugreisen kostengünstiger ist als die in diesem Ziffer beschriebene Strecke bzw. Klasse, können dem Petenten die entsprechenden Kosten erstattet werden; die Petenten erhalten eine pauschale Vergütung zur Deckung der Fahrtkosten für die Strecke (Hin- und Rückfahrt) zwischen ihrem ständigen Wohnort und dem nächstgelegenen Bahnhof oder Flughafen sowie möglicher gezahlter Parkgebühren am Bahnhof oder Flughafen; der Betrag der pauschalen Vergütung entspricht dem im Beschluss des Präsidiums über die Regelung der öffentlichen Anhörungengenannten Betrag. ii) Petenten, die mit dem Fahrzeug anreisen, haben gegen Vorlage einer schriftlichen ehrenwörtlichen Erklärung Anspruch auf eine pauschale Erstattung ihrer Reisekosten in Höhe des Preises für einen entsprechendes Zugfahrschein zweiter Klasse, der auf der Grundlage der kürzesten Strecke zwischen ihrem ständigen Wohnort und dem Zielort des offiziellen Informationsbesuchs berechnet wird; befindet sich kein Bahnhof in unmittelbarer Nähe des ständigen Wohnortes des Petenten oder des Zielorts des offiziellen Informationsbesuchs, der für diese Berechnung herangezogen werden kann, erfolgt die Erstattung auf der Grundlage einer Kilometervergütung, die zu dem in Nummer 78 der Internen Vorschriften des Parlaments für Dienstreisen und Reisen der Beamten und Bediensteten des Europäischen Parlaments genannten Tarif gezahlt wird . iii) Reisen ab bzw. zu einem anderen Ort als dem ständigen Wohnort des Petenten können in Ausnahmefällen genehmigt werden und müssen von dem Petenten ordnungsgemäß begründet werden; b) Tagegeld und Übernachtungsgeld auf der Grundlage von Pauschalsätzen i) Die Petenten haben für jeden Tag, an dem sie aktiv an einer Sitzung teilnehmen, Anspruch auf ein Tagegeld zur Deckung der Kosten für Verpflegung und Nahverkehrsmittel am Zielort des offiziellen Informationsbesuchs sowie sonstiger Ausgaben; das Tagegeld wird für jede kostenlos bereitgestellte Mahlzeit um 30 % gekürzt; wird Frühstück kostenlos zur Verfügung gestellt, so wird das Tagegeld um 10 % gekürzt. ii) Wenn Petenten die Nacht am Zielort des offiziellen Informationsbesuchs verbringen müssen, haben sie nach vorheriger Genehmigung des Anweisungsbefugten Anspruch auf eine Übernachtungspauschale. in Ausnahmefällen kann den Petenten gestattet werden, mehr als eine Nacht am Zielort des offiziellen Informationsbesuchs zu verbringen; in solchen Fällen haben die Petenten nach vorheriger Genehmigung des Anweisungsbefugten Anspruch auf die gleiche Übernachtungspauschale für die zusätzliche(n) Übernachtung(en). iii) der Betrag des Tagegelds und der Übernachtungspauschale entspricht dem im Beschluss des Präsidiums über die Regelung der öffentlichen Anhörungen genannten Betrag.

Article 4 Durchführungsbestimmungen

Der Generalsekretär kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss erlassen.

Article 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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