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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2025/363 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 hinsichtlich der Vorschriften für den Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen und die Zuteilung im Wege nicht wettbewerblicher Auktionen

CELEX
32025D0363
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-21
In force since
2025-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird die folgende Nummer 17 angefügt: „17. „Zuteilung im Wege nicht wettbewerblicher Auktionen“ das Emissionsverfahren, bei dem Mitgliedern des mit dem Beschluss (EU) 2023/1602 der Kommission eingesetzten Primärhändlernetzes, die sich an der Auktion beteiligen, neben den versteigerten Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Auktion weitere Volumina an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen zu einem festgelegten Preis zugeteilt werden, wobei für die Zuteilung gegebenenfalls eine Auktionsplattform genutzt wird. 2. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei der Erstellung des Finanzierungsplans wird die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 der Kommission in Artikel 6 Buchstabe b genannte Stellungnahme des Risikovorstands gebührend berücksichtigt. 3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Mittelaufnahmetransaktionen können durch eine Mischung aus syndizierten Transaktionen, Auktionen, Zuteilungen im Wege nicht wettbewerblicher Auktionen sowie Privatplatzierungen durchgeführt werden, wobei in allen Fällen die Dienste von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Anspruch genommen werden, die dem mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1602 eingerichteten Primärhändlernetz angehören;“ 4. Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei der Erstellung oder Änderung der Liquiditätsmanagementstrategie wird die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2025/369 in Artikel 6 Buchstabe c genannte Stellungnahme des Risikovorstands gebührend berücksichtigt.“ 5. Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) Festlegung von Modalitäten und Regeln für die Organisation von Auktionen und Zuteilungen im Wege nicht wettbewerblicher Auktionen, einschließlich Vereinbarungen mit externen Systemanbietern, und ständige Überwachung der Durchführung von Auktionen; d) Durchführung einzelner Mittelaufnahmetransaktionen durch syndizierte Transaktionen, Auktionen, Zuteilungen im Wege nicht wettbewerblicher Auktionen sowie Privatplatzierungen;“ 6. Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Das Management des finanziellen Risikos im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen unterliegt den Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) 2025/369.“ 7. Artikel 19 wird gestrichen. 8. Die Artikel 20 und 21 werden gestrichen. 9. Die Artikel 22 und 23 werden gestrichen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 7 und 9 gelten ab dem Tag der ersten Sitzung des Risiko- und Compliance-Ausschusses gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2025/369.

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