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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2025/406 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

CELEX
32025D0406
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-02-24
In force since
2025-02-26
End of validity
2027-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 13

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.

2 Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die darin genannten Tätigkeiten, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Luxusgütern für die persönliche Verwendung von aus der Europäischen Union ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen gedacht ist und sich auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.“

Article 28b

Die in den folgenden Artikeln vorgesehenen Maßnahmen werden ausgesetzt: Artikel 5, 6, 7a, 8, 10, 11, 14, 16, 17 und 25.“

Article 29

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüchen wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüchen aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II und III aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in Syrien, einschließlich der syrischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch unter diesen Beschluss fallende Maßnahmen beeinträchtigt wurde, werden nicht anerkannt.“

Article 31

1 In den Anhängen I, II und III werden die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in die Liste angegeben.

2 Die Anhänge I, II und III enthalten ferner die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.“

Article 34

1 Dieser Beschluss gilt bis zum 1. Juni 2025. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

2 Unbeschadet des Ergebnisses der in Absatz 1 genannten Überprüfung wird die Verlängerung der in Artikel 28b genannten Aussetzungen in Bezug auf die Artikel 5, 6, 7a, 8, 10, 11, 14, 16, 17 und 25 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder des Hohen Vertreters mit Unterstützung der Kommission überprüft.

3 Der Rat betont, wie wichtig es ist, die Verletzung der Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht zu verhindern. Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird im Falle einer solchen Verletzung unverzüglich im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen über die Aufhebung der Lockerung der restriktiven Maßnahmen beraten.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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