Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2025 über die Vereinbarkeit der von Italien nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht
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1 Die von Italien nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie am 26. März 2025 notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
2 Die von Italien getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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