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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/440 der Kommission vom 8. Juli 2024 über die von Italien und der Region Kampanien durchgeführten Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (2011/C) (ex 2011/NN) zugunsten von Caremar und seinem Erwerber SNAV/Rifim (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen (C(2024) 4656)

CELEX
32025D0440
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-07-08
In force since
2024-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Caremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Caremar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Article 2

Die Vergabe des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2024, einschließlich der auf dieser Grundlage gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, gebündelt mit dem Verkauf des Geschäftsbetriebs von Caremar und dem Liegeplatzvorrang, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 3

Die im Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden, wurde von Caremar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Caremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 4

Die im Gesetz 163/2010 festgelegten Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Privatisierung von Caremar stellen keine staatliche Beihilfe für Caremar und seinen Erwerber im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 5

Die nach dem Gesetz 163/2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des FAS zur Deckung laufender Kosten einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Relations

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