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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/462 der Kommission vom 11. März 2025 über die Anerkennung des freiwilligen Systems US Soybean Sustainability Assurance Protocol — SSAP zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biomasse-Brennstoffe

CELEX
32025D0462
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-11
In force since
2025-04-01
End of validity
2030-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das freiwillige System „US Soybean Sustainability Assurance Protocol — SSAP“, dessen Anerkennung am 13. Dezember 2023 bei der Kommission beantragt wurde, wird als Nachweis für die Konformität von Lieferungen landwirtschaftlicher Biomasse aus Sojabohnen mit Artikel 29 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt. Es wird anerkannt, dass das freiwillige System „SSAP“ für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen landwirtschaftlicher Biomasse aus Sojabohnen liefert, da mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden. Das freiwillige System „SSAP“ wird als Nachweis anerkannt, dass die Wirtschaftsteilnehmer der Verpflichtung nachkommen, genaue Informationen in die Unionsdatenbank über erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe gemäß Artikel 31a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzugeben.

Article 2

Werden an dem freiwilligen System „SSAP“, dessen Anerkennung bei der Kommission am 13. Dezember 2023 beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System „SSAP“ diese Änderungen unverzüglich der Kommission. Die Kommission bewertet die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das freiwillige System „SSAP“ die Kriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen berücksichtigt.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt bis zum 1. April 2030.

Relations

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