Durchführungsbeschluss (EU) 2025/467 der Kommission vom 12. März 2025 zur Genehmigung eines von Schweden gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereichten Antrags auf Nichtanwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 hinsichtlich der Installation von ETCS-Ausrüstung in sechs Fahrzeuge des Typs 1144 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1484)
Text
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Article 1
Dem Antrag Schwedens auf vorübergehende Nichtanwendung von Anhang I Abschnitt 7.4.2.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf die sechs Fahrzeuge ÖBB 1144 mit den Nummern 9181 1144 003-1, 9181 1144 010-6, 9181 1144 018-9, 9181 1144 019-7, 9181 1144 020-5 und 9181 1144 024-7 wird stattgegeben.
Article 2
Schweden unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres über die Planung und die Fortschritte bei der Aufrüstung der sechs in Artikel 1 genannten Fahrzeuge. Zudem teilt Schweden der Kommission jede Änderung der Referenznummern dieser Fahrzeuge mit.
Article 3
Wird für eines der sechs in Artikel 1 genannten Fahrzeuge eine Fahrzeuggenehmigung gemäß diesem Beschluss erteilt, so gilt diese Fahrzeuggenehmigung nicht länger als bis zum 1. Juli 2028.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Er gilt bis zum 1. Juli 2028.
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