Durchführungsbeschluss (EU) 2025/489 der Kommission vom 17. März 2025 über die Verlängerung der von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1560)
Text
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Article 1
Die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. Mai 2026 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz gerichtet. Er gilt ab dem 2. November 2024.
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