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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/489 der Kommission vom 17. März 2025 über die Verlängerung der von der maltesischen Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1560)

CELEX
32025D0489
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-03-17
In force since
2025-03-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 6. Mai 2026 verlängern.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die maltesische Behörde für Wettbewerb und Verbraucherschutz gerichtet. Er gilt ab dem 2. November 2024.

Relations

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