Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Text
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Article 1
Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erhält folgende Fassung: „Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt ein vom Rat der Gouverneure einstimmig festzulegendes maximales Verhältnis zu dem gezeichneten Kapital, den Rücklagen, den nicht zugeteilten Provisionen und dem Überschuss der Gewinn- und Verlustrechnung nicht überschreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden Positionen wird unter Abzug einer Summe, die dem für jede Beteiligung der Bank gezeichneten — ausgezahlten oder noch nicht ausgezahlten — Betrag entspricht, berechnet.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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