Beschluss (GASP) 2025/529 des Rates vom 17. März 2025 zur Unterstützung des Projekts „Beobachtungsstelle für Wissenschaft und Technologie: Überwachung der Innovationen im Bereich der Abrüstung“ des Instituts der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung durch die Union
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Article 1
1 Zur Umsetzung der Globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Strategie der Union gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition mit dem Titel „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ sowie der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union die Durchführung eines Projekts des Instituts der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung mit dem Titel „Beobachtungsstelle für Wissenschaft und Technologie: Überwachung der Innovationen im Bereich der Abrüstung“
2 Mit den von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Bereitstellung von evidenzbasierter Forschung und von Analysen, die als Grundlage für die Politikgestaltung und Entscheidungsfindung dienen und diese unterstützen sollen, indem wissenschaftliche und technologische Innovationen proaktiv überwacht werden; b) Erleichterung des Wissensaufbaus und des Transfers von Wissen über wissenschaftliche und technologische Aspekte der internationalen Sicherheit und Abrüstung; c) Schlagen von Brücken zwischen den einschlägigen Gemeinschaften, damit zwischen den in geografischer und fachlicher Hinsicht vielfältigen Experten und Mitgliedstaaten, die an multilateralen Abrüstungsverhandlungen beteiligt sind, ein Transfer von Wissen stattfinden kann;
3 Die Projektaktivitäten umfassen insbesondere Folgendes: a) Einrichtung einer Funktion für eine kontinuierliche Technologieanalyse im Bereich der strategischen Früherkennung, um sicherzustellen, dass die wichtigsten wissenschaftlichen und technologischen Fortschritte bereits in den frühen Entwicklungs- oder Anwendungsstufen erkannt, geprüft und analysiert werden; b) Erforschung der wichtigsten wissenschaftlichen und technologischen Trends, die sich auf jeden untersuchten Bereich der Abrüstung beziehen, um zu multilateralen und internationalen Prozessen zu neu entstehenden Technologien und zur Rüstungskontrolle beizutragen; c) Intensivierung des Dialogs, des Aufbaus von Wissen und des Transfers von Wissen, einschließlich der Einrichtung eines globalen Netzwerks von Experten, das über den Finanzierungszeitraum hinaus zu einer nachhaltigen Wirkung des Projekts beitragen kann.
4 Eine ausführliche Beschreibung des in Absatz 1 genannten Projekts ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) ist für die Durchführung dieses Beschlusses zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts wird durch das UNIDIR gewährleistet.
3 Das UNIDIR nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin wahr. Hierfür trifft die Hohe Vertreterin die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNIDIR.
Article 3
1 Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Projekts beläuft sich auf 1671615 EUR.
2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag finanzierten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit UNIDIR. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgelegt, dass das UNIDIR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Die Hohe Vertreterin unterrichtet den Rat auf der Grundlage von regelmäßigen und mit dem UNIDIR verfassten Quartalsberichten über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts zur Verfügung.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beitragsvereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb jenes Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.
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