Beschluss (GASP) 2025/601 des Rates vom 24. März 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
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Article 1
„(1 Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr — unmittelbar oder mittelbar — von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihr Hoheitsgebiet oder durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach beziehungsweise an Haiti sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.“
„(2 Es ist verboten, a) technische Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder andere Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern unmittelbar oder mittelbar für Haiti zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder andere Unterstützung unmittelbar oder mittelbar an Haiti bereitzustellen.“
„(6 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für a) die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdiensten, anderer Unterstützung oder Personal oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an oder durch die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder an eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit diesen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind; b) die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdiensten, anderer Unterstützung oder Personal oder die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an Haiti, wie vom Sanktionsausschuss vorab genehmigt, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern; c) die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät an Haiti, das ausschließlich zu humanitären oder Schutzzwecken bestimmt ist, oder die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, Vermittlungsdienste oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, wenn sie der Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti dienen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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