Durchführungsbeschluss (EU) 2025/816 des Rates vom 14. April 2025 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden
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Article 1
1 Italien wird ermächtigt, in den folgenden benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden: a) Gemeinden in der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; b) Gemeinden in der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; c) Gemeinden auf Sardinien und kleinen Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien.
2 Um jede Überkompensierung zu vermeiden, gehen die in Absatz 1 gennanten ermäßigten Steuersätze nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall der unter Absatz 1 Buchstabe c fallenden Gebiete führen diese ermäßigten Steuersätze nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.
3 Die in Absatz 1 gennanten ermäßigten Steuersätze entsprechen den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie.
Article 2
Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete ist an den fehlenden Anschluss der betreffenden Gemeinden an das Erdgasnetz gebunden.
Article 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028. Er läuft an dem Tag aus, ab dem ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen gilt, das der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen hat, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar ist, für den Fall, dass ein solches System während des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraums anwendbar wird.
Article 4
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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