Beschluss (EU) 2025/866 des Rates vom 14. April 2025 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Die Kommission nimmt die in Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor, um die Zustimmung der Union, durch das Abkommen gebunden zu sein, auszudrücken.
Article 3
1 Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge I, II und III des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.
2 Für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach Konsultation des Rates Modalitäten für eine weitere Nutzung und Speicherung der Informationen, die zwischen den Vertragsparteien bereits im Rahmen des Abkommens übermittelt wurden, zu vereinbaren.
3 Für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, die Informationen über den Adressaten der Notifikationen nach Anhörung des Rates zu aktualisieren.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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