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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2025/869 des Rates vom 14. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen zu vertreten ist

CELEX
32025D0869
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2025-04-14
In force since
2025-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) ist im Namen der Union folgender Standpunkt zu vertreten: a) Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens; sie unterstützt jedoch Initiativen, die darauf ausgerichtet sind, das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung zu verbessern, sofern sie mit den allgemeinen Maßnahmen und Zielen der Union im Einklang stehen und keine Änderung des Übereinkommens erfordern. b) Die Union unterstützt weiterhin die Annahme der Änderungen der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens, die im Namen der Union vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung erörtert wurden. Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Konsens über eine Änderung der Anlage IV erzielt wird, kann die Union Flexibilität zeigen und sich damit einverstanden erklären, von ihrem Vorschlag abzuweichen, solange die Änderung zur Erhöhung der Rechtsklarheit der Anlage und zur Umsetzung der Kontrollmechanismen des Übereinkommens beiträgt und das Unionsrecht für die Bewirtschaftung und Verbringung von Abfällen nicht untergräbt.

Article 2

Präzisierungen des Standpunkts gemäß Artikel 1 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 17. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Sitzung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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