Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1039 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Inkohärenz bestimmter Leistungsziele in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2923)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Leistungsziele für die Schweiz, die im Leistungsplanentwurf des funktionalen Luftraumblocks „Europe Central“ enthalten sind, sind nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vereinbar.
Article 2
Die Schweiz muss die für ihre Streckengebührenzone festgelegten Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (DUC), nach unten korrigieren. Bei der Überarbeitung ihrer Kosteneffizienzziele sollte die Schweiz a) sicherstellen, dass gemäß Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die überarbeiteten Kosteneffizienzziele sowohl mit dem unionsweiten DUC-Trend als auch mit dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend vereinbar sind; b) die Höhe der festgestellten Kosten insbesondere für das Kalenderjahr 2029 entsprechend reduzieren; c) nach Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die neuesten Verkehrsprognosen, ausgedrückt in Diensteinheiten, verwenden. Macht die Schweiz in dem nach Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 vorzulegenden überarbeiteten Leistungsplanentwurf eine Abweichung nach Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d jener Durchführungsverordnung geltend, muss sie sicherstellen, dass eine solche Abweichung durch angemessene Informationen und Begründungen belegt wird. Insbesondere muss die Schweiz nachweisen, dass sich etwaige Maßnahmen, die zur Rechtfertigung einer Abweichung von den unionsweiten Kosteneffizienzzielen angeführt werden, ausschließlich auf zusätzliche operative Ressourcen oder technische Kapazitäten beziehen, die zur Erreichung der Kapazitätsziele erforderlich sind.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions