Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission vom 5. Juni 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/948 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3705)
Text
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Article 1
Bulgarien stellt sicher, dass a) gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst; b) die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen; c) die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.
Article 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/948 wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Relations
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