Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1205 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verfahren zur Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten in die Partnerschaft zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum
Text
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Article 1 Gegenstand
In diesem Beschluss wird das Verfahren für die Beteiligung weiterer Mitgliedstaaten an der Partnerschaft zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (SST) festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „SST-Partnerschaft“ bezeichnet die Partnerschaft benannter Konstituierender Nationaler Stellen, die durch die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 genannte SST-Partnerschaftsvereinbarung geschaffen wurde; 2. „beteiligter Mitgliedstaat“ bezeichnet einen an der SST-Partnerschaft beteiligten Mitgliedstaat.
Article 3 Antragstellung
1 Ein Mitgliedstaat, der kein beteiligter Mitgliedstaat ist, kann die Teilnahme an der SST-Partnerschaft beantragen, indem er bei der Kommission einen Einzelantrag gemäß den Absätzen 2 bis 6 einreicht (im Folgenden „antragstellender Mitgliedstaat“). Die SST-Partnerschaft gewährt Mitgliedstaaten, die ihr Interesse am Beitritt zu der SST-Partnerschaft bekundet haben, Zugang zu bestehenden Übereinkünften und Vereinbarungen und erforderlichenfalls zu allen anderen Dokumenten, die den Mitgliedern der SST-Partnerschaft zugänglich sind.
2 Ein antragstellender Mitgliedstaat benennt eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Konstituierende Nationale Stelle, die ihn vertritt. Bei der Stelle handelt es sich um eine Behörde oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle des Mitgliedstaats.
3 Ein antragstellender Mitgliedstaat reicht einen Antrag ein, der Folgendes enthält: a) den Namen und die Kontaktdaten der Konstituierenden Nationalen Stelle, die gemäß Absatz 2 benannt wurde; b) Angaben über das Eigentum an oder den Zugang zu für die SST-Unterkomponente verfügbare geeignete SST-Sensoren und Personal für deren Betrieb, oder über angemessene operative Analyse- und Datenverarbeitungsfähigkeiten, die speziell für die SST entwickelt wurden und für die SST-Unterkomponente verfügbar sind, sowie eine erste Sicherheitsrisikobewertung für jeden der SST-Sensoren und jede Datenverarbeitungsfähigkeit, die vom antragstellenden Mitgliedstaat durchgeführt und validiert wurde, um die Einhaltung der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Voraussetzungen, wie sie in den individuellen Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1245 dargelegt sind, nachzuweisen; c) falls der antragstellende Mitgliedstaat Sensoren als Teil seines Antrags vorschlägt, eine vom antragstellenden Mitgliedstaat und der SST-Partnerschaft erstellte Architekturuntersuchung gemäß Anhang III Abschnitt 2.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1245, in der der Mehrwert der vom antragstellenden Mitgliedstaat für die SST-Partnerschaft vorgeschlagenen Sensoren analysiert wird.
4 Falls ein Antrag Verschlusssachen enthält, gilt der Beschluss 2013/488/EU des Rates . Ein antragstellender Mitgliedstaat darf in einen Antrag keine Verschlusssachen aufnehmen, die über den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ hinausgehen. Die Anträge enthalten eine Zusammenfassung, in die keinerlei Verschlusssachen aufgenommen werden.
5 Die Anträge sind in elektronischer Form spätestens 15 Kalendertage nach der Bekanntmachung dieses Beschlusses bis 17.00 Uhr Brüsseler Zeit per E-Mail an [email protected] zu übermitteln. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf begründeten Antrag des antragstellenden Mitgliedstaats eine Verlängerung dieser Frist um höchstens fünf Kalendertage gewähren.
6 Eine vollständige gedruckte Fassung jedes Antrags ist so bald wie möglich nach der Einreichung des Antrags gemäß Absatz 5 an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission GD Verteidigungsindustrie und Weltraum Referat C.1 Sichere Konnektivität und Weltraumüberwachung BREY 07/080 Avenue d’Auderghem 45 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Die Kommission prüft den Antrag.
2 Während der Prüfung des Antrags kann die Kommission der benannten Konstituierenden Nationalen Stelle des antragstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Fragen und Bemerkungen zu dem Antrag übermitteln. Der antragstellende Mitgliedstaat antwortet innerhalb von vier Wochen und aktualisiert seinen Antrag gegebenenfalls.
3 Die Kommission prüft Folgendes: a) ob der antragstellende Mitgliedstaat die Einhaltung der in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Voraussetzungen wie sie in den individuellen Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1245 dargelegt sind, nachgewiesen hat; b) sofern der antragstellende Mitgliedstaat Sensoren als Teil seines Antrags vorschlägt, ob die SST-Partnerschaft im Rahmen der Architekturuntersuchung nachgewiesen hat, dass die vom antragstellenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Sensoren der SST-Partnerschaft einen Mehrwert bringen.
4 Die Kommission teilt dem antragstellenden Mitgliedstaat und den von den beteiligten Mitgliedstaaten benannten Konstituierenden Nationalen Stellen das Ergebnis der Konformitätsbewertung mit.
Article 5 Endgültige Annahme
1 Sobald die Kommission festgestellt hat, dass der Antrag im Einklang mit Artikel 4 steht, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission die unterzeichneten Exemplare der SST-Partnerschaftsvereinbarung, der Vereinbarung über Rechte des geistigen Eigentums und der Durchführungsvereinbarungen mit der SST-Kontaktstelle.
2 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine aktualisierte Liste der beteiligten Mitgliedstaaten.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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