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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1324 der Kommission vom 7. Juli 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1396 hinsichtlich bestimmter administrativer Aspekte im Zusammenhang mit Expertengremien sowie hinsichtlich der Benennung eines zusätzlichen Expertengremiums für Medizinprodukte

CELEX
32025D1324
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-07
In force since
2025-07-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(6 Wenn es aufgrund der Arbeitsbelastung eines bestimmten Expertengremiums oder der Notwendigkeit, die erforderliche Fachkompetenz für ein bestimmtes Expertengremium bereitzustellen, erforderlich ist, können Berater aus dem zentralen Verzeichnis bzw. in einem anderen Expertengremium für eine bestimmte Rolle oder Aufgabe und für einen begrenzten Zeitraum diesem Gremium beigeordnet werden.“

„(1 Ein Expertengremium kann im Einvernehmen mit dem Sekretariat gemäß Artikel 10 ständige oder Ad-hoc-Untergruppen einsetzen, die mit besonderen Aufgaben betraut werden und die sich aus einer bestimmten Anzahl ihrer Mitglieder zusammensetzen.“

„(1 Bei allen laufenden Gutachten, Stellungnahmen oder Beratungen kann der Vorsitz des Expertengremiums bzw. der Untergruppe einen Berichterstatter, einen Mitberichterstatter sowie Überprüfer benennen.“

„(3 Im Einvernehmen mit dem Sekretariat gemäß Artikel 10 sowie mit den Kommissionsdienststellen aktualisiert der Ausschuss bei Bedarf die gemeinsame Geschäftsordnung.“

„(4 Die gemeinsame Geschäftsordnung wird auf einer speziellen Website öffentlich zugänglich gemacht.“

„(2 Die Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit den unter diesen Beschluss fallenden Tätigkeiten der Expertengremien anfallen, werden den Beratern vom Sekretariat nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Arzneimittel-Agentur erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Europäischen Arzneimittel-Agentur im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.“

„(5 Werden die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Kommission oder das Sekretariat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“

„(3 Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, kann die Kommission oder das Sekretariat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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