Beschluss (EU) 2025/1479 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Festlegung der anteiligen Beiträge von Einrichtungen, die eine Genehmigung im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates innehaben, zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030
Text
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Article 1
Als Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, gelten Inhaber einer Genehmigung, deren kombinierte Förderung von Rohöl und Erdgas in der Union 95 % der im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 in der Union geförderten Rohöl- und Erdgasmenge ausmachte. Diese Einrichtungen unterliegen den in Anhang 1 festgelegten Beitragsverpflichtungen.
Article 2
Als ausgenommene Einrichtungen gelten Inhaber einer Genehmigung mit Rohöl- und Erdgasförderungsmengen, die 5 % der kumulierten Förderungsmengen von Rohöl und Erdgas in der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 ausmachten. Diese ausgenommenen Einrichtungen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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