Beschluss (EU) 2025/1487 des Rates vom 14. Juli 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, betreffend die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2025 im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“), der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingerichtet wurde, betreffend die gegenseitige Gewährung einer Binnenmarktbehandlung durch die Europäische Union und die Ukraine in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Europäische Union und die Ukraine gewähren einander eine Binnenmarktbehandlung für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen.
Article 2
Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2026.
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